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Art. 80 Hilfeleistung für Verletzte
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Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.
September
1990
(
GVBl.
S. 397
)
, letzte Änderung vom
24.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 374
)
(FN BayRS 2012-1-1-I)
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