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Vertrag über eine Verfassung für Europa
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TEIL III DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION
→
TITEL VI ARBEITSWEISE DER UNION
→
KAPITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
→
ABSCHNITT 2 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
→
Unterabschnitt 1 Der Ausschuss der Regionen
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Vertrag über eine Verfassung für Europa
vom
29.
Oktober
2004
(
ABl.
C 310 vom 16. 12. 2004
S. 1
)
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