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§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (1)
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§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft (1)
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen (1)
§ 16 a Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (1)
§ 17 Pflichten des Versenders (1)
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen (1)
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers (1)
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen (1)
§ 21 Pflichten des Beförderers (1)
§ 22 Pflichten des Reeders (1)
§ 23 Pflichten des Schiffsführers (1)
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten (1)
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GGVSee
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GGVSee | § 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2019 (Änderung vom 21.10.2019)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind...
GGVSee | § 27 Ordnungswidrigkeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2019 (Änderung vom 21.10.2019)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetze...
GGVSee | § 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter For...
GGVSee | § 7 Ausnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 7 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasse...
GGVSee | Vorspann
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7 a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5...
GGVSee | § 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 7.12.2017)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absat...
GGVSee | § 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft Die für die Schiffssic...
GGVSee | § 21 Pflichten des Beförderers
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 7.12.2017)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 21 Pflichten des Beförderers Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur B...
GGVSee | § 17 Pflichten des Versenders
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.12.2017 (Änderung vom 5.1.2018)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 17 Pflichten des Versenders Der Versender und der Beauftragte des Versenders 1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefä...
GGVSee | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2019 (Änderung vom 12.12.2019)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Vorspann § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichte...
GGVSee | § 1 Geltungsbereich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 7.12.2017)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. 2Für die Beförderung gef...
GGVSee | § 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 7.12.2017)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 26 Pflichten mehrerer Beteiligter (1) 1Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Veran...
GGVSee | § 22 Pflichten des Reeders
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 22 Pflichten des Reeders Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anf...
GGVSee | § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Das Bundesamt für die Sicherheit der nukleare...
GGVSee | § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2019 (Änderung vom 21.10.2019)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ...
GGVSee | § 23 Pflichten des Schiffsführers
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 7.12.2017)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 23 Pflichten des Schiffsführers Der Schiffsführer 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzun...
GGVSee | § 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 7.12.2017)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen (1) Neben...
GGVSee | § 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Das Bundesministerium für Verkehr und digita...
GGVSee | § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 9.2.2016)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen,...
GGVSee | § 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen GGVSee § 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -pr...
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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.
Oktober
2019
(
BGBl.
I
S. 1475
)
, letzte Änderung vom
12.
Dezember
2019
(
BGBl.
I
S. 2510
)
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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
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