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ERSTER ABSCHNITT Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
Bay ÖPNVG | Art. 13 Nahverkehrsplan
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2007 (Änderung vom 10.4.2007)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
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Bay ÖPNVG | ERSTER ABSCHNITT Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG ERSTER ABSCHNITT Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
Bay ÖPNVG | Art. 14 ÖPNV-Investitionsplan
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.3.2023 (Änderung vom 27.2.2023)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG Art. 14 ÖPNV-Investitionsplan (1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder gepl...
Bay ÖPNVG | Art. 9 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.3.2023 (Änderung vom 27.2.2023)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG Art. 9 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden (1) Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen du...
Bay ÖPNVG | Art. 10 Überörtliche Zusammenschlüsse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2004 (Änderung vom 26.7.2004)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG Art. 10 Überörtliche Zusammenschlüsse Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr können in privatrechtlic...
Bay ÖPNVG | Art. 11 Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG Art. 11 Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Die Aufgabenträger können Einrichtungen de...
Bay ÖPNVG | Art. 8 Aufgabenträger
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG Art. 8 Aufgabenträger (1) 1Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine fr...
Bay ÖPNVG | Art. 12 Durchführung der Aufgabe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2007 (Änderung vom 10.4.2007)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BayÖPNVG Art. 12 Durchführung der Aufgabe Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und...
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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Juli
1996
(
GVBl.
S. 336
)
, letzte Änderung vom
24.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 455
)
(FN BayRS 922-1-B)
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