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§ 4 Prüfung für die Anerkennung (1)
§ 5 Anerkennung (1)
§ 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer (1)
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Anerkennung (1)
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1)
§ 9 Erteilung einer neuen Anerkennung (1)
§ 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (1)
§ 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle (1)
§ 12 Organisation der Technischen Prüfstelle (1)
§ 13 Aufsicht über die Technische Prüfstelle (1)
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§ 16 Sachverständige und Prüfer bei Behörden (1)
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten (1)
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§ 24 Zweck der Registrierung (1)
§ 25 Erhebung der Daten (1)
§ 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung (1)
§ 27 Übermittlung der Daten aus den Registern (1)
§ 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister (1)
§ 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (1)
§ 30 Löschung der Daten (1)
§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (1)
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KfSachvG
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KfSachvG | § 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 20.11.2019)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob di...
KfSachvG | § 27 Übermittlung der Daten aus den Registern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 20.11.2019)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 27 Übermittlung der Daten aus den Registern (1) Die in den Registern gespeicherten...
KfSachvG | § 33 Inkrafttreten
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 33 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. (2) Am glei...
KfSachvG | § 2 Voraussetzung für die Anerkennung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2012 (Änderung vom 6.12.2011)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 2 Voraussetzung für die Anerkennung (1) 1Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Be...
KfSachvG | § 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (1) 1Eine Technische Prüfste...
KfSachvG | § 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.1.2013 (Änderung vom 2.12.2010)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer (1) 1Der Sachverständige und der Prüfe...
KfSachvG | § 24 Zweck der Registrierung
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 24 Zweck der Registrierung Die Registrierung wird vorgenommen: 1. zur Feststellun...
KfSachvG | § 12 Organisation der Technischen Prüfstelle
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 12 Organisation der Technischen Prüfstelle (1) 1Der Leiter der Technischen Prüfste...
KfSachvG | § 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkeh...
KfSachvG | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.7.2021 (Änderung vom 12.7.2021)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr § 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr § 2...
KfSachvG | § 5 Anerkennung
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 5 Anerkennung 1Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändi...
KfSachvG | § 16 Sachverständige und Prüfer bei Behörden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.6.2020 (Änderung vom 19.6.2020)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 16 Sachverständige und Prüfer bei Behörden (1) 1Das Bundesministerium des Innern, ...
KfSachvG | § 30 Löschung der Daten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 20.11.2019)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 30 Löschung der Daten 1Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind 1. zehn ...
KfSachvG | § 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 20.11.2019)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung (1) Die Technischen Prüfstellen und di...
KfSachvG | § 25 Erhebung der Daten
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 25 Erhebung der Daten 1Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu erfassenden Pe...
KfSachvG | § 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2019 (Änderung vom 5.12.2019)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (1) 1Die durch das Bundesmini...
KfSachvG | § 3 Antragsverfahren
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 3 Antragsverfahren (1) 1In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ...
KfSachvG | § 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 20.11.2019)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung als Sachverständiger ...
KfSachvG | § 32 Übergangsregelung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.1.2013 (Änderung vom 2.12.2010)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 32 Übergangsregelung (1) 1Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtlich anerkannt...
KfSachvG | § 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2014 (Änderung vom 28.8.2013)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr KfSachvG § 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (1) Die nach § 22 gespeicherten Date...
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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)
vom
22.
Dezember
1971
(
BGBl.
I
S. 2086
)
, letzte Änderung vom
12.
Juli
2021
(
BGBl.
I
S. 3091
)
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