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StrWärtBerufsausbVO
StrWärtBerufsausbVO | § 10 a Weitere Übergangsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 10 a Weitere Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind...
StrWärtBerufsausbVO | § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkann...
StrWärtBerufsausbVO | Vorspann
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), d...
StrWärtBerufsausbVO | § 8 Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 8 Zwischenprüfung (1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie soll vor dem End...
StrWärtBerufsausbVO | § 2 Ausbildungsdauer
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre.
StrWärtBerufsausbVO | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: Änderung vom 4.5.2007
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Vorspann § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Ausbildungsdauer § 3 Berufsausbildung in überbetri...
StrWärtBerufsausbVO | § 10 Übergangsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherig...
StrWärtBerufsausbVO | § 6 Ausbildungsplan
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbild...
StrWärtBerufsausbVO | Anlage zu § 4
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Anlage zu § 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Lfd. Nr. Teil des Ausbil...
StrWärtBerufsausbVO | § 4 Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Beru...
StrWärtBerufsausbVO | § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Straßenwärte...
StrWärtBerufsausbVO | § 7 Berichtsheft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 7 Berichtsheft 1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihm ist Gelegenheit ...
StrWärtBerufsausbVO | § 9 Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ...
StrWärtBerufsausbVO | § 5 Ausbildungsrahmenplan
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 5 Ausbildungsrahmenplan (1) 1Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen An...
StrWärtBerufsausbVO | § 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin § 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin si...
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
vom
11.
Juli
2002
(
BGBl.
I
S. 2604
)
, letzte Änderung vom
4.
Mai
2007
(
BGBl.
I
S. 672
)
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