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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (8)
Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium (10)
§ 8 Aufgabe (1)
§ 9 Bildung (1)
§ 10 Zusammensetzung (1)
§ 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter (1)
§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (1)
§ 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige (1)
§ 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten (1)
§ 15 Beschluss über Beendigung der Verhandlungen (1)
§ 16 Kosten und Sachaufwand (1)
Dritter Teil Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung (5)
Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes (18)
Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen (8)
Sechster Teil Bestehende Vereinbarungen (2)
Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften (7)
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SCEBG (67)
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Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
EBRG | § 16 Kosten und Sachaufwand
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 18.6.2011 (Änderung vom 7.12.2011)
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 16 Kosten und Sachaufwand (1) 1Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. 2Wer...
EBRG | Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
EBRG | § 10 Zusammensetzung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 18.6.2011 (Änderung vom 14.6.2011)
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 10 Zusammensetzung (1) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten b...
EBRG | § 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten Kommen die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszuha...
EBRG | § 8 Aufgabe
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 8 Aufgabe (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und...
EBRG | § 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 18.6.2011 (Änderung vom 7.12.2011)
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige (1) 1Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des ...
EBRG | § 9 Bildung
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 9 Bildung (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu bean...
EBRG | § 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 18.6.2011 (Änderung vom 7.12.2011)
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter (1) 1Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten ...
EBRG | § 15 Beschluss über Beendigung der Verhandlungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 18.6.2011 (Änderung vom 7.12.2011)
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 15 Beschluss über Beendigung der Verhandlungen (1) 1Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder besch...
EBRG | § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte EBRG § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums 1Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Ve...
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Gesetz über Europäische Betriebsräte
(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
7.
Dezember
2011
(
BGBl.
I
S. 2650
)
, letzte Änderung vom
16.
September
2022
(
BGBl.
I
S. 1454
)
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Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
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