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§ 57 a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1)
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SIEBTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Atomgesetz | § 57 a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.7.2016 (Änderung vom 8.7.2016)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 57 a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Für bis zum 30. Juni 1990 in dem...
Atomgesetz | § 57 Abgrenzungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 3.8.2001 (Änderung vom 27.7.2001)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 57 Abgrenzungen Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Ges...
Atomgesetz | § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren §55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Atomgesetz | § 57 b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 12.12.2019)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 57 b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II (1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtan...
Atomgesetz | § 58 Übergangsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 5.5.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 58 Übergangsvorschriften (1) § 21 Abs. 1 a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren ...
Atomgesetz | § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 7.11.2001 (Änderung vom 29.10.2001)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntni...
Atomgesetz | SIEBTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren SIEBTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Atomgesetz | § 59 (Inkrafttreten)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren §59 (Inkrafttreten)
Atomgesetz | § 56 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 29.8.2008)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren §56 (weggefallen)
Atomgesetz | § 58 a (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 29.7.2017 (Änderung vom 20.7.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren §58 a (weggefallen)
Atomgesetz | § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2018 (Änderung vom 27.6.2017)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) 1Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9 g, 11, 12, 12 b, 13, 21 Abs. 3...
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Juli
1985
(
BGBl.
I
S. 1565
)
, letzte Änderung vom
4.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2153
)
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