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TEIL I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (11)
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans (24)
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans (38)
Art. 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben (1)
Art. 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis (1)
Art. 36 Aufhebung der Sperre (1)
Art. 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1)
Art. 38 Verpflichtungsermächtigungen (1)
Art. 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben (1)
Art. 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung (1)
Art. 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre (1)
Art. 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1)
Art. 43 Kassenmittel, Betriebsmittel (1)
Art. 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1)
Art. 44 a (weggefallen) (1)
Art. 45 Sachliche und zeitliche Bindung (1)
Art. 46 Deckungsfähigkeit (1)
Art. 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke (1)
Art. 48 Einstellung und Versetzung von Beamten (1)
Art. 49 Einweisung in eine Planstelle (1)
Art. 50 Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen (1)
Art. 51 Besondere Personalausgaben (1)
Art. 52 Nutzungen und Sachbezüge (1)
Art. 53 Billigkeitsleistungen (1)
Art. 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben (1)
Art. 55 Öffentliche Ausschreibung, Verträge (1)
Art. 56 Vorleistungen (1)
Art. 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (1)
Art. 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche (1)
Art. 59 Veränderung von Ansprüchen (1)
Art. 60 Vorschüsse, Verwahrungen (1)
Art. 61 Interne Verrechnungen (1)
Art. 62 Kassenverstärkungsrücklage (1)
Art. 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1)
Art. 64 Grundstücke (1)
Art. 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (1)
Art. 66 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen (1)
Art. 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung (1)
Art. 68 Zuständigkeitsregelungen (1)
Art. 69 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen (1)
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (19)
TEIL V Rechnungsprüfung (18)
TEIL VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (9)
TEIL VII Sondervermögen (2)
TEIL VIII Entlastung (2)
TEIL IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (4)
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TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
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BayHO | Art. 59 Veränderung von Ansprüchen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 59 Veränderung von Ansprüchen (1) 1Das zuständige Staatsministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen ...
BayHO | Art. 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung 1Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll das zuständige Staatsministerium, soweit das I...
BayHO | Art. 50 Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2018 (Änderung vom 22.3.2018)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 50 Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen (1) 1Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministerium...
BayHO | Art. 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche (1) 1Das zuständige Staatsministerium darf 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nach...
BayHO | Art. 46 Deckungsfähigkeit
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 46 Deckungsfähigkeit Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten ...
BayHO | Art. 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (1) Der Staat beteiligt sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens...
BayHO | Art. 56 Vorleistungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 56 Vorleistungen (1) Leistungen des Staates vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allge...
BayHO | Art. 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke (1) 1Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem ...
BayHO | Art. 66 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 66 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so hat das zuständige...
BayHO | Art. 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung (1) 1Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, dem Abschluß von Tarifverträge...
BayHO | Art. 64 Grundstücke
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 64 Grundstücke (1) Staatseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums veräußert oder an eine ander...
BayHO | Art. 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 48 Einstellung und Versetzung von Beamten Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zustä...
BayHO | Art. 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 43 Kassenmittel, Betriebsmittel (1) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die ...
BayHO | Art. 53 Billigkeitsleistungen
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 53 Billigkeitsleistungen Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Ver...
BayHO | TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
BayHO | Art. 51 Besondere Personalausgaben
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 51 Besondere Personalausgaben Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür im Haushaltsp...
BayHO | Art. 38 Verpflichtungsermächtigungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 38 Verpflichtungsermächtigungen (1) 1Maßnahmen, die den Staat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur z...
BayHO | Art. 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des S...
BayHO | Art. 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) 1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 gewährt werden. ...
BayHO | Art. 68 Zuständigkeitsregelungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern BayHO Art. 68 Zuständigkeitsregelungen (1) 1Die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG übt das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium aus. 2Bei der Wahl oder B...
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Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
(Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
(BayRS 630-1-F)
, letzte Änderung vom
21.
April
2023
(
GVBl.
S. 128
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