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Landbeschaffungsgesetz
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Landbeschaffungsgesetz | § 28 (Enteignungsbehörde)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 28 (Enteignungsbehörde) (1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. (2) 1Örtlich zuständig ist die Enteignungsb...
Landbeschaffungsgesetz | § 48 (Zustellung; Kenntnis des Vollstreckungsgerichts)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 48 (Zustellung; Kenntnis des Vollstreckungsgerichts) (1) 1Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 2Die Zustellung eines den jewei...
Landbeschaffungsgesetz | § 72 (Flurbereinigungsverfahren)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 72 (Flurbereinigungsverfahren) 1In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile f...
Landbeschaffungsgesetz | § 32 (Absehen von der Planaufstellung, Benachrichtigung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 32 (Absehen von der Planaufstellung, Benachrichtigung) (1) 1Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordn...
Landbeschaffungsgesetz | § 13 (Rechte des Eigentümers bei Unbilligkeit und Ausdehnung der Enteignung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 13 (Rechte des Eigentümers bei Unbilligkeit und Ausdehnung der Enteignung) (1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll...
Landbeschaffungsgesetz | § 59 (Rechtsweg; Zulässigkeit der Klage; Zuständigkeit)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 59 (Rechtsweg; Zulässigkeit der Klage; Zuständigkeit) (1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Gelden...
Landbeschaffungsgesetz | § 64 (Innspruchnahme durch ausländische Streitkräfte)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 64 (Innspruchnahme durch ausländische Streitkräfte) (1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer betei...
Landbeschaffungsgesetz | § 22 (Entschädigung in Land)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 22 (Entschädigung in Land) (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilwei...
Landbeschaffungsgesetz | § 73 (Zustellungen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.2.2006 (Änderung vom 12.8.2005)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 73 (Zustellungen) Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt. ...
Landbeschaffungsgesetz | § 5 (Ersatz oder Verlegung bestimmter Einrichtungen und Anlagen)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 5 (Ersatz oder Verlegung bestimmter Einrichtungen und Anlagen) (1) 1Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen...
Landbeschaffungsgesetz | § 50 (Sofortige Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 50 (Sofortige Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge) Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschl...
Landbeschaffungsgesetz | § 38 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 38 (Vorzeitige Besitzeinweisung) (1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der bea...
Landbeschaffungsgesetz | § 57 (Rückenteignung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 57 (Rückenteignung) (1) 1Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Gru...
Landbeschaffungsgesetz | § 18 (Entschädigung für Rechtsverlust; entschädigungsloser Abbruch)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 18 (Entschädigung für Rechtsverlust; entschädigungsloser Abbruch) (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Recht...
Landbeschaffungsgesetz | VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften
Landbeschaffungsgesetz | § 75 (Keine Anwendung im Saarland)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 75 (Keine Anwendung im Saarland) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Landbeschaffungsgesetz | § 11 (Enteignungsverfahren)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 11 (Enteignungsverfahren) (1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesministe...
Landbeschaffungsgesetz | 6. Ausführung der Enteignung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung 6. Ausführung der Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 43 (Entschädigungspflicht des Bundes)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 43 (Entschädigungspflicht des Bundes) Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
Landbeschaffungsgesetz | § 69 (Vorkaufsrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.6.2020 (Änderung vom 19.6.2020)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 69 (Vorkaufsrecht) (1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädi...
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
vom
23.
Februar
1957
(
BGBl.
I
S. 134
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
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