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Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Schutzbereichgesetz | § 28 (Regelung bei Beteiligung ausländischer Streitkräfte)
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 28 (Regelung bei Beteiligung ausländischer Streitkräfte) (1) Sind Grundstücke von den Streitkräften des Vereinigten ...
Schutzbereichgesetz | § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 27 (Ordnungswidrigkeiten) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Handlung nach § 3 ode...
Schutzbereichgesetz | § 30 (Zustellungen)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 30 (Zustellungen) Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bewirkt. ...
Schutzbereichgesetz | Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Schutzbereichgesetz | § 32 (Übergangsregelung)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 32 (Übergangsregelung) Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwaltu...
Schutzbereichgesetz | § 33 (Einschränkung von Grundrechten)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 33 (Einschränkung von Grundrechten) Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des ...
Schutzbereichgesetz | § 35 (Inkrafttreten)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 35 (Inkrafttreten) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.*1 *1 Die Verkündung erfolgte am ...
Schutzbereichgesetz | § 34 (Aufhebungsvorschriften)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung §34 (Aufhebungsvorschriften)
Schutzbereichgesetz | § 31 (Ausnahmeregelung für Hamburg)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 31 (Ausnahmeregelung für Hamburg) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung...
Schutzbereichgesetz | § 29 (Rückwirkende Regelungen)
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 29 (Rückwirkende Regelungen) (1) 1Bestehen Beschränkungen von Grundeigentum im Sinne dieses Gesetzes auf Grund des A...
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
(Schutzbereichgesetz)
vom
7.
Dezember
1956
(
BGBl.
I
S. 899
)
, letzte Änderung vom
13.
Mai
2015
(
BGBl.
I
S. 706
)
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