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2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
SG | § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.12.2023 (Änderung vom 20.12.2023)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (1) 1Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch ...
SG | § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.12.2023 (Änderung vom 20.12.2023)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage 1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungs...
SG | 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.4.2005 (Änderung vom 22.4.2005)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
SG | § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.4.2005 (Änderung vom 22.4.2005)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwa...
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Mai
2005
(
BGBl.
I
S. 1482
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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