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Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (57)
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (30)
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (13)
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht (31)
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen (8)
§ 59 Personenkreis (1)
§ 60 Arten der Dienstleistungen (1)
§ 61 Übungen (1)
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen (1)
§ 63 Hilfeleistungen im Innern (1)
§ 63 a Hilfeleistungen im Ausland (1)
§ 63 b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (1)
2. Dienstleistungsausnahmen (6)
3. Heranziehungsverfahren (6)
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades (4)
5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht (4)
6. Verhältnis zur Wehrpflicht (2)
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen (2)
Sechster Abschnitt Rechtsschutz (7)
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften (16)
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1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
SG | 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.4.2005 (Änderung vom 22.4.2005)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
SG | § 60 Arten der Dienstleistungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 60 Arten der Dienstleistungen Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 6...
SG | § 63 a Hilfeleistungen im Ausland
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2008 (Änderung vom 31.7.2008)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 63 a Hilfeleistungen im Ausland (1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen. (2) 1...
SG | § 63 Hilfeleistungen im Innern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2008 (Änderung vom 31.7.2008)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 63 Hilfeleistungen im Innern (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe ...
SG | § 62 Besondere Auslandsverwendungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.12.2023 (Änderung vom 20.12.2023)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 62 Besondere Auslandsverwendungen (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer...
SG | § 61 Übungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.4.2005 (Änderung vom 22.4.2005)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 61 Übungen (1) 1Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. 2Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2...
SG | § 59 Personenkreis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 59 Personenkreis (1) 1Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreiche...
SG | § 63 b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 63 b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (1) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzber...
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Mai
2005
(
BGBl.
I
S. 1482
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
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