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2. Beförderung
SG | § 42 Form der Beförderung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2019 (Änderung vom 4.8.2019)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG § 42 Form der Beförderung (1) 1Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Beze...
SG | 2. Beförderung
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten SG 2. Beförderung
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Mai
2005
(
BGBl.
I
S. 1482
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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