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KDVG
KDVG | § 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren (1) 1Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsg...
KDVG | § 7 Ablehnung des Antrags
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 7 Ablehnung des Antrags (1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn 1. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2...
KDVG | § 1 Grundsatz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2011 (Änderung vom 28.4.2011)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 1 Grundsatz (1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Si...
KDVG | § 9 Widerspruchsverfahren
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 9 Widerspruchsverfahren (1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung...
KDVG | § 2 Antrag
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 2 Antrag (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt f...
KDVG | § 5 Anerkennung
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 5 Anerkennung Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstve...
KDVG | § 3 Folgen des Antrags
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 3 Folgen des Antrags (1) Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflich...
KDVG | § 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2008 (Änderung vom 31.7.2008)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst (1) Im Spannungsfall (Artikel 80 a des Grundgesetzes...
KDVG | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: Änderung vom 28.4.2011
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen § 1 Grundsatz § 2 Antrag § 3 Folgen des Antrags § 4 Vorrangige Entscheidung § 5 Anerkennung § 6 Anh...
KDVG | § 8 Vertretung bei der Anhörung
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 8 Vertretung bei der Anhörung Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei e...
KDVG | § 13 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 18.6.2009 (Änderung vom 14.6.2009)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG §13 (weggefallen)
KDVG | § 6 Anhörung
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 6 Anhörung (1) 1Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstel...
KDVG | § 4 Vorrangige Entscheidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.8.2008 (Änderung vom 31.7.2008)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 4 Vorrangige Entscheidung 1Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Krieg...
KDVG | § 12 Aktenführung
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen KDVG § 12 Aktenführung (1) Auf die Führung der Personalakte der Antragstellerin oder des Antragstellers im Bundesamt...
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Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
vom
9.
August
2003
(
BGBl.
I
S. 1593
)
*1
, letzte Änderung vom
28.
April
2011
(
BGBl.
I
S. 687
)
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung. Gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes ist das KDVG am 1. November 2003 in Kraft getreten.
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