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§ 15 (Beginn der Vervielfältigung) (1)
§ 16 (Anzahl der Abzüge) (1)
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§ 18 (Kündigungsrecht des Verlegers) (1)
§ 19 (Neue Abzüge eines Sammelwerks) (1)
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§ 22 (Vergütung) (1)
§ 23 (Fälligkeit der Vergütung) (1)
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§ 28 (weggefallen) (1)
§ 29 (Beendigung des Verlagsvertrags) (1)
§ 30 (Rücktrittsrecht des Verlegers bei nicht rechtzeitiger Ablieferung des Werkes) (1)
§ 31 (Rücktrittsrecht des Verlegers bei nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit des Werkes) (1)
§ 32 (Rücktrittsrecht des Verfassers bei nicht vertragsmäßiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes) (1)
§ 33 (Zufälliger Untergang des Werkes) (1)
§ 34 (Tod des Verfassers vor Vollendung des Werkes) (1)
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Gesetz über das Verlagsrecht
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Gesetz über das Verlagsrecht | § 44 (Änderungen bei Sammelwerken)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 44 (Änderungen bei Sammelwerken) Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, wel...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 41 (Beiträge zu periodischen Sammelwerken)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 41 (Beiträge zu periodischen Sammelwerken) Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen,...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 10 (Ablieferung des Werkes)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 10 (Ablieferung des Werkes) Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.
Gesetz über das Verlagsrecht | § 21 (Bestimmung des Ladenpreis)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 21 (Bestimmung des Ladenpreis) 1Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. 2Er darf den Ladenpreis erm...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 17 (Neuauflage)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 17 (Neuauflage) 1Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Recht...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 34 (Tod des Verfassers vor Vollendung des Werkes)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 34 (Tod des Verfassers vor Vollendung des Werkes) (1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Werkes dem Verleger bereits abgelief...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 1 (Verlagsvertrag)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 1 (Verlagsvertrag) 1Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung un...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 16 (Anzahl der Abzüge)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 16 (Anzahl der Abzüge) 1Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 7 (Verlust von Abzügen)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 7 (Verlust von Abzügen) Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.
Gesetz über das Verlagsrecht | § 23 (Fälligkeit der Vergütung)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 23 (Fälligkeit der Vergütung) 1Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. 2Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der ...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 47 (Herstellung eines Werkes nach Planvorgaben)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 47 (Herstellung eines Werkes nach Planvorgaben) (1) Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes s...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 28 (weggefallen)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht §28 (weggefallen)
Gesetz über das Verlagsrecht | § 32 (Rücktrittsrecht des Verfassers bei nicht vertragsmäßiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 32 (Rücktrittsrecht des Verfassers bei nicht vertragsmäßiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes) Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreite...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 11 (Frist für die Ablieferung)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 11 (Frist für die Ablieferung) (1) Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. (2) 1Soll das Werk erst n...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 27 (Rückgabe des Werkes)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 27 (Rückgabe des Werkes) Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Verv...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 33 (Zufälliger Untergang des Werkes)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 33 (Zufälliger Untergang des Werkes) (1) 1Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung....
Gesetz über das Verlagsrecht | § 5 (Auflage)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 5 (Auflage) (1) 1Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. 2Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 29 (Beendigung des Verlagsvertrags)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 29 (Beendigung des Verlagsvertrags) (1) Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsverhältnis, wenn ...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 22 (Vergütung)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 22 (Vergütung) (1) 1Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 2Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Über...
Gesetz über das Verlagsrecht | § 46 (Besonderheiten bei Beiträge in einer Zeitung)
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht § 46 (Besonderheiten bei Beiträge in einer Zeitung) (1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen. (2) Der Verleger is...
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Gesetz über das Verlagsrecht
vom
19.
Juni
1901
(
RGBl.
S. 217
)
, letzte Änderung vom
22.
März
2002
(
BGBl.
I
S. 1155
)
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