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Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft (4)
Fünfter Abschnitt Verfall (6)
Sechster Abschnitt Zahlung (6)
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Artikel 39 (Aushändigung des quittierten Wechsels) (1)
Artikel 40 (Zahlung vor und bei Verfall) (1)
Artikel 41 (Fremde Währung) (1)
Artikel 42 (Hinterlegung) (1)
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (13)
Achter Abschnitt Ehreneintritt (13)
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften (8)
Zehnter Abschnitt Änderungen (2)
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Sechster Abschnitt Zahlung
Wechselgesetz | Artikel 39 (Aushändigung des quittierten Wechsels)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 39 (Aushändigung des quittierten Wechsels) (1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. (2) Der Inhaber darf eine Teilz...
Wechselgesetz | Artikel 40 (Zahlung vor und bei Verfall)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 40 (Zahlung vor und bei Verfall) (1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen. (2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf ...
Wechselgesetz | Artikel 41 (Fremde Währung)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 41 (Fremde Währung) (1) 1Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie ...
Wechselgesetz | Artikel 42 (Hinterlegung)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 42 (Hinterlegung) Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde au...
Wechselgesetz | Sechster Abschnitt Zahlung
Wechselgesetz
Wechselgesetz Sechster Abschnitt Zahlung
Wechselgesetz | Artikel 38 (Vorlegung zur Zahlung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 8.9.2015 (Änderung vom 31.8.2015)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 38 (Vorlegung zur Zahlung) (1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Z...
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Wechselgesetz
vom
21.
Juni
1933
(
RGBl.
I
S. 399
)
, letzte Änderung vom
31.
August
2015
(
BGBl.
I
S. 1474
)
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