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Erster Teil Gezogener Wechsel (92)
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (11)
Zweiter Abschnitt Indossament (11)
Dritter Abschnitt Annahme (10)
Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft (4)
Fünfter Abschnitt Verfall (6)
Sechster Abschnitt Zahlung (6)
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (13)
Achter Abschnitt Ehreneintritt (13)
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften (8)
Zehnter Abschnitt Änderungen (2)
Elfter Abschnitt Verjährung (3)
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften (4)
Zweiter Teil Eigener Wechsel (5)
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften (16)
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Erster Teil Gezogener Wechsel
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Wechselgesetz | Artikel 11 (Wechselübertragung)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 11 (Wechselübertragung) (1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. (2) Hat der Aussteller in den Wechsel die ...
Wechselgesetz | Artikel 62 (Quittung und Herausgabe der Papiere)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 62 (Quittung und Herausgabe der Papiere) (1) 1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. 2Fehlt die B...
Wechselgesetz | Artikel 73 (Berechnung der Fristen)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 73 (Berechnung der Fristen) Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Wechselgesetz | Artikel 50 (Aushändigung der Wechselpapiere)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 50 (Aushändigung der Wechselpapiere) (1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Ent...
Wechselgesetz | Artikel 57 (Form)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 57 (Form) 1Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. 2In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Eh...
Wechselgesetz | 3. Ehrenzahlung
Wechselgesetz
Wechselgesetz 3. Ehrenzahlung
Wechselgesetz | Artikel 3 (Eigene Ordner)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 3 (Eigene Ordner) (1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. (2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. (3) Er kann für Rechnung eines Dritt...
Wechselgesetz | Artikel 22 (Vorlegungsgebot und -verbot)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 22 (Vorlegungsgebot und -verbot) (1) Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß. (...
Wechselgesetz | Artikel 28 (Wirkung der Annahme)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 28 (Wirkung der Annahme) (1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. (2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Ausst...
Wechselgesetz | Artikel 46 (Erlass des Protestes)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 46 (Erlass des Protestes) (1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den We...
Wechselgesetz | Artikel 33 (Verfallzeiten)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 33 (Verfallzeiten) (1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen best...
Wechselgesetz | Artikel 72 (Feiertage; Samstage)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 72 (Feiertage; Samstage) (1) 1Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. 2Auch all...
Wechselgesetz | Artikel 7 (Ungültige Unterschriften)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 7 (Ungültige Unterschriften) Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdic...
Wechselgesetz | 2. Ehrenannahme
Wechselgesetz
Wechselgesetz 2. Ehrenannahme
Wechselgesetz | Artikel 34 (Sichtwechsel)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 34 (Sichtwechsel) (1) 1Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3Der Aussteller kann eine kürz...
Wechselgesetz | Artikel 14 (Transportfunktion)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 14 (Transportfunktion) (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen o...
Wechselgesetz | Artikel 21 (Vorlegung zur Annahme)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 21 (Vorlegung zur Annahme) Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vo...
Wechselgesetz | Artikel 53 (Rechtsverlust bei Fristversäumung)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 53 (Rechtsverlust bei Fristversäumung) (1) Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, fü...
Wechselgesetz | 1. Allgemeine Vorschriften
Wechselgesetz
Wechselgesetz 1. Allgemeine Vorschriften
Wechselgesetz | Artikel 23 (Vorlegungsfrist)
Wechselgesetz
Wechselgesetz Artikel 23 (Vorlegungsfrist) (1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. (2) Der Au...
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Wechselgesetz
vom
21.
Juni
1933
(
RGBl.
I
S. 399
)
, letzte Änderung vom
31.
August
2015
(
BGBl.
I
S. 1474
)
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