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Scheckgesetz
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Scheckgesetz | Artikel 30 (Kalender des Zahlungsortes)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 30 (Kalender des Zahlungsortes) Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalen...
Scheckgesetz | Artikel 2 (Fehlen von Bestandteilen)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 2 (Fehlen von Bestandteilen) (1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden...
Scheckgesetz | Artikel 32 (Widerruf des Schecks)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 32 (Widerruf des Schecks) (1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. (2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach A...
Scheckgesetz | Artikel 18 (Haftung)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 18 (Haftung) (1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle h...
Scheckgesetz | Artikel 60 (Scheckfähigkeit)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 60 (Scheckfähigkeit) (1) 1Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. 2Erklärt dieses Recht das ...
Scheckgesetz | Artikel 55 (Feiertage; Samstage)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 55 (Feiertage; Samstage) (1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden. (2) 1Fällt der letzte Tag e...
Scheckgesetz | Artikel 8 (Ort der Zahlung)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 8 (Ort der Zahlung) Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
Scheckgesetz | Artikel 53 (Unterbrechung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2002 (Änderung vom 26.11.2001)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 53 (Unterbrechung) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache...
Scheckgesetz | Artikel 33 (Tod des Ausstellers)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 33 (Tod des Ausstellers) Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Scheckgesetz | Artikel 1 (Bestandteile des Schecks)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 1 (Bestandteile des Schecks) Der Scheck enthält: 1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anw...
Scheckgesetz | Artikel 45 (Rückgriff des Protestanten)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2002 (Änderung vom 23.7.2002)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 45 (Rückgriff des Protestanten) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist; 2. Zinsen zu sechs vom Hu...
Scheckgesetz | Artikel 46 (Erstattung der Einlösung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2002 (Änderung vom 23.7.2002)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 46 (Erstattung der Einlösung) Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrages zu s...
Scheckgesetz | Artikel 20 (Indossament auf Inhaberscheck)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 20 (Indossament auf Inhaberscheck) Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen O...
Scheckgesetz | Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung
Scheckgesetz
Scheckgesetz Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung
Scheckgesetz | Artikel 64 (Rückgriffsrecht nach Ortsrecht)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 64 (Rückgriffsrecht nach Ortsrecht) Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck au...
Scheckgesetz | Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft
Scheckgesetz
Scheckgesetz Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft
Scheckgesetz | Artikel 59 (Aufgebotsverfahren)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 59 (Aufgebotsverfahren) (1) 1Ein abhanden gekommener oder vernichteter Scheck kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Die Aufgebotsfrist muß mindestens...
Scheckgesetz | Artikel 25 (Zahlung durch Scheckbürgschaft)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 25 (Zahlung durch Scheckbürgschaft) (1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden. (2) Diese Sicherheit kann von einem Dritte...
Scheckgesetz | Artikel 39 (Verrechnungsscheck)
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Scheckgesetz Artikel 39 (Verrechnungsscheck) (1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gle...
Scheckgesetz | Artikel 66 (Landesrecht Protestes)
Scheckgesetz
Scheckgesetz Artikel 66 (Landesrecht Protestes) Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte e...
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Scheckgesetz
vom
14.
August
1933
(
RGBl.
I
S. 597
)
, letzte Änderung vom
31.
August
2015
(
BGBl.
I
S. 1474
)
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