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Abschnitt 4 Führung des Registers in maschineller Form
LuftRegV | § 16 Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt, Datenverarbeitung im Auftrag
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
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LuftRegV | § 11 Einführung der maschinellen Führung
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LuftRegV | § 12 Begriff, Freigabe und Gestaltung von Registerblättern
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Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
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LuftRegV | § 15 Automatisierter Abruf von Daten
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
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Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung - LuftRegV)
vom
2.
März
1999
(
BGBl.
I
S. 279
)
, letzte Änderung vom
20.
November
2019
(
BGBl.
I
S. 1724
)
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