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Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung (3)
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden (140)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (37)
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten (37)
Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht (31)
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften (28)
Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen (3)
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren (17)
§ 87 Antragsgrundsatz (1)
§ 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1)
§ 89 Verfahrensart (1)
§ 90 Inhalt des Antrags (1)
§ 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar (1)
§ 92 Ladung zum Termin (1)
§ 93 Erörterung (1)
§ 94 Aussetzung des Verfahrens (1)
§ 95 Einstellung des Verfahrens (1)
§ 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten (1)
§ 97 Ermittlungen des Notars (1)
§ 98 Vermittlungsvorschlag des Notars (1)
§ 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte (1)
§ 100 Kosten (1)
§ 101 Kostenpflicht (1)
§ 102 Verfahrenskostenhilfe (1)
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren (7)
Abschnitt 5 Nutzungstausch (2)
Abschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten (2)
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (2)
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte (2)
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (4)
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (5)
Kapitel 6 Schlußvorschriften (8)
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SachenRBerG
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Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
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Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
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Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
SachenRBerG | § 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten (1) Erscheint ein Beteiligter (Grundstückseigentümer oder Nutzer) nicht, hat der Notar a...
SachenRBerG | § 92 Ladung zum Termin
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 92 Ladung zum Termin (1) 1Der Notar hat den Nutzer und den Grundstückseigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen Teil...
SachenRBerG | § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2006 (Änderung vom 22.9.2005)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar 1Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke un...
SachenRBerG | § 100 Kosten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2013 (Änderung vom 23.7.2013)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 100 Kosten (1) 1Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der Notar eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabel...
SachenRBerG | § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) 1Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen Amtsbezirk sich in dem Land befi...
SachenRBerG | § 98 Vermittlungsvorschlag des Notars
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 98 Vermittlungsvorschlag des Notars (1) Nach Durchführung der Erhebungen macht der Notar einen Vorschlag in Form eines Vertragsentw...
SachenRBerG | § 93 Erörterung
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 93 Erörterung (1) 1Der Notar erörtert mit den Beteiligten den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. 2Er hat vor ei...
SachenRBerG | § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte 1Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protok...
SachenRBerG | § 102 Verfahrenskostenhilfe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 102 Verfahrenskostenhilfe (1) 1Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über ...
SachenRBerG | § 94 Aussetzung des Verfahrens
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 94 Aussetzung des Verfahrens (1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn 1. eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grunds...
SachenRBerG | Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
SachenRBerG | § 95 Einstellung des Verfahrens
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 95 Einstellung des Verfahrens (1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn 1. ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet w...
SachenRBerG | § 87 Antragsgrundsatz
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 87 Antragsgrundsatz (1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks od...
SachenRBerG | § 97 Ermittlungen des Notars
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2004 (Änderung vom 5.5.2004)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 97 Ermittlungen des Notars (1) 1Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. 2Er kann insbesondere 1. Au...
SachenRBerG | § 101 Kostenpflicht
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 101 Kostenpflicht (1) 1Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuldner. 2Sie ...
SachenRBerG | § 90 Inhalt des Antrags
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 90 Inhalt des Antrags (1) In dem Antrag sind anzugeben 1. der Nutzer und der Grundstückseigentümer, 2. das betroffene Grundstüc...
SachenRBerG | § 89 Verfahrensart
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 89 Verfahrensart (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften d...
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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG)
vom
21.
September
1994
(
BGBl.
I
S. 2457
)
*1
, letzte Änderung vom
4.
Mai
2021
(
BGBl.
I
S. 882
)
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes ist das SachenRBerG am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten.
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