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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (37)
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten (37)
Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht (31)
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften (28)
Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen (3)
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren (17)
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren (7)
Abschnitt 5 Nutzungstausch (2)
Abschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten (2)
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (2)
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte (2)
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (4)
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (5)
Kapitel 6 Schlußvorschriften (8)
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SachenRBerG
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Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
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Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
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SachenRBerG | § 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten (1) Erscheint ein Beteiligter (Grundstückseigentümer oder Nutzer) nicht, hat der Notar a...
SachenRBerG | § 106 Entscheidung
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 106 Entscheidung (1) 1Das Gericht kann bei einer Entscheidung über eine Klage nach § 104 im Urteil auch vom Klageantrag abweichende...
SachenRBerG | Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
SachenRBerG | § 104 Verfahrensvoraussetzungen
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 104 Verfahrensvoraussetzungen 1Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsr...
SachenRBerG | § 92 Ladung zum Termin
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 92 Ladung zum Termin (1) 1Der Notar hat den Nutzer und den Grundstückseigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen Teil...
SachenRBerG | § 103 Allgemeine Vorschriften
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 103 Allgemeine Vorschriften (1) 1Die gerichtlichen Verfahren, die die Bestellung von Erbbaurechten oder den Ankauf des Grundstücks ...
SachenRBerG | § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2006 (Änderung vom 22.9.2005)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar 1Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke un...
SachenRBerG | § 100 Kosten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2013 (Änderung vom 23.7.2013)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 100 Kosten (1) 1Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der Notar eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabel...
SachenRBerG | § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) 1Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen Amtsbezirk sich in dem Land befi...
SachenRBerG | § 98 Vermittlungsvorschlag des Notars
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 98 Vermittlungsvorschlag des Notars (1) Nach Durchführung der Erhebungen macht der Notar einen Vorschlag in Form eines Vertragsentw...
SachenRBerG | § 107 Kosten
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 107 Kosten 1Über die Kosten entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. 2Es ka...
SachenRBerG | § 93 Erörterung
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 93 Erörterung (1) 1Der Notar erörtert mit den Beteiligten den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. 2Er hat vor ei...
SachenRBerG | Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
SachenRBerG | § 85 Unvermessene Flächen
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 85 Unvermessene Flächen (1) Sind die Grenzen der Flächen, auf die sich das Nutzungsrecht erstreckt, nicht im Liegenschaftskataster ...
SachenRBerG | § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte 1Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protok...
SachenRBerG | § 102 Verfahrenskostenhilfe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 102 Verfahrenskostenhilfe (1) 1Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über ...
SachenRBerG | § 94 Aussetzung des Verfahrens
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 94 Aussetzung des Verfahrens (1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn 1. eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grunds...
SachenRBerG | § 86 Bodenordnungsverfahren
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 86 Bodenordnungsverfahren Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, z...
SachenRBerG | § 105 Inhalt der Klageschrift
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG § 105 Inhalt der Klageschrift In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariellen Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzul...
SachenRBerG | Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet SachenRBerG Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG)
vom
21.
September
1994
(
BGBl.
I
S. 2457
)
*1
, letzte Änderung vom
4.
Mai
2021
(
BGBl.
I
S. 882
)
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes ist das SachenRBerG am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten.
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