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FÜNFTER TEIL Sonstige Rechtshilfe (14)
SECHSTER TEIL Ausgehende Ersuchen (7)
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften (18)
ACHTER TEIL Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (21)
NEUNTER TEIL Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (89)
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen (25)
Abschnitt 2 Geldsanktionen (23)
Abschnitt 3 Einziehung (10)
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (17)
Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (13)
§ 90 o Grundsatz (1)
§ 90 p Voraussetzungen der Zulässigkeit (1)
§ 90 q Unterlagen (1)
§ 90 r Bewilligungshindernisse (1)
§ 90 s Vorläufige Bewilligungsentscheidung (1)
§ 90 t Gerichtliches Verfahren (1)
§ 90 u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung (1)
§ 90 v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung (1)
§ 90 w Durchführung der Überwachung (1)
§ 90 x Erneuerte und geänderte Maßnahmen (1)
§ 90 y Abgabe der Überwachung (1)
§ 90 z Rücknahme der Überwachungsabgabe (1)
ZEHNTER TEIL Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (24)
ELFTER TEIL Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (7)
ZWÖLFTER TEIL Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten (4)
DREIZEHNTER TEIL Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen (3)
VIERZEHNTER TEIL Schlussvorschriften (8)
RiVASt (441)
Zuständigkeitsvereinbarung 2004 (3)
Zuständigkeitsvereinbarung a.F. (3)
AmtsRechtshilfeVerwATRdSchr (30)
VollstrAuslStrafUrtÜbkG (4)
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NEUNTER TEIL Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
IRG | § 90 v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung (1) 1Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme der Überwachung nur bewilligen, wenn di...
IRG | § 90 q Unterlagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 q Unterlagen (1) Die Überwachung einer Maßnahme nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung ist nur zulässig, wenn durc...
IRG | § 90 y Abgabe der Überwachung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 y Abgabe der Überwachung (1) 1Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung zuständige Gericht kann von einem deutschen Gericht erlassene ...
IRG | § 90 t Gerichtliches Verfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 t Gerichtliches Verfahren (1) 1Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90 s Absatz 3 Satz 1 oder auf An...
IRG | § 90 s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 s Vorläufige Bewilligungsentscheidung (1) Die nach § 51 zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob die Übernahme der Über...
IRG | § 90 w Durchführung der Überwachung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 w Durchführung der Überwachung (1) 1Das für die Entscheidung nach § 90 u zuständige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüglich nac...
IRG | § 90 r Bewilligungshindernisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 r Bewilligungshindernisse Die Bewilligung einer nach den §§ 90 p und 90 q zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur abgelehnt wer...
IRG | § 90 o Grundsatz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 o Grundsatz (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe an einen anderen Mitglie...
IRG | Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
IRG | § 90 x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 x Erneuerte und geänderte Maßnahmen 1Die Vorschriften der §§ 90 o bis 90 w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter o...
IRG | § 90 u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung (1) 1Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90 s Absatz 3 Satz 1 und Absatz ...
IRG | § 90 z Rücknahme der Überwachungsabgabe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 z Rücknahme der Überwachungsabgabe (1) 1Das Gericht hat die Bescheinigung zur Abgabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die Voraus...
IRG | § 90 p Voraussetzungen der Zulässigkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2015 (Änderung vom 16.7.2015)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG § 90 p Voraussetzungen der Zulässigkeit (1) 1Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe se...
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.
Juni
1994
(
BGBl.
I
S. 1537
)
, letzte Änderung vom
19.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2632
)
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Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
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