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GVGA (280)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (9)
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige (270)
Erster Abschnitt Zustellung (31)
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
I. Allgemeine Vorschriften (4)
II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (71)
1. Pfändung (26)
a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam (1)
§ 70 Allgemeines (1)
§ 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen (1)
b) Pfändungsbeschränkungen (1)
§ 72 Allgemeines (1)
§ 73 Unpfändbare Sachen und Tiere (1)
§ 74 Austauschpfändung (1)
§ 75 Vorläufige Austauschpfändung (1)
§ 76 Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (1)
§ 77 Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen (1)
§ 78 Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken (1)
§ 79 Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen (1)
c) Verfahren bei der Pfändung (1)
§ 80 Berechnung der Forderung des Gläubigers (1)
§ 81 Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke (1)
§ 82 Vollziehung der Pfändung (1)
§ 83 Pfändung von Sachen in einem Zolllager (1)
§ 84 Pfändung von Schiffen (1)
§ 85 Pfändung von Luftfahrzeugen (1)
§ 86 Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll (1)
§ 87 Widerspruch eines Dritten (1)
§ 88 Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden (1)
d) Unterbringung der Pfandstücke (1)
§ 89 Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (1)
§ 90 Unterbringung anderer Pfandstücke (1)
2. Verwertung (13)
3. Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen (26)
4. Auszahlung des Erlöses (3)
5. Rückgabe von Pfandstücken (2)
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (7)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
GVO (120)
BeurkG (108)
BerHG (20)
RA-EignPrV (16)
EuRAG (61)
Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (9)
RDG (38)
RDV (12)
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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
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B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
→
1. Pfändung
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GVGA | § 86 Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.12.2022)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 86 Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll §§ 762, 763 ZPO(1) 1Das Pfändungsprotokoll muss enthalten: 1. ein genaues Verzeichnis der Pfand...
GVGA | § 78 Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 78 Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken (1) 1Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt und die da...
GVGA | § 87 Widerspruch eines Dritten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 87 Widerspruch eines Dritten §§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO(1) 1Wird ein Widerspruch dem Gerichtsvollzieher gegenüber von dem Dritten geltend gemacht od...
GVGA | § 70 Allgemeines
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 70 Allgemeines §§ 808, 809 ZPO; Artikel 13 GG(1) 1Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Gewahrsam ...
GVGA | § 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen (1) 1Der Gerichtsvollzieher prüft im Allgemeinen nicht, ob die im Gewah...
GVGA | § 90 Unterbringung anderer Pfandstücke
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 90 Unterbringung anderer Pfandstücke (1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für eine sichere Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu so...
GVGA | § 83 Pfändung von Sachen in einem Zolllager
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 83 Pfändung von Sachen in einem Zolllager 1Sollen Waren gepfändet werden, die in einem unter Mitverschluss der Zollbehörde stehenden Zolllager niederge...
GVGA | § 77 Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.12.2022)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 77 Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen §§ 851 a, 851 b ZPO1Barmittel, die au...
GVGA | § 88 Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 88 Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden § 809 ZPO1Die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Gläubigers ...
GVGA | a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam
GVGA | § 81 Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 81 Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke (1) 1Bleibt die Aufforderung zur Leistung (§ 59 Absatz 2) ohne Erfolg, so fordert der Gerichtsvollzieher den ...
GVGA | § 85 Pfändung von Luftfahrzeugen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 85 Pfändung von Luftfahrzeugen 1Inländische Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einget...
GVGA | § 75 Vorläufige Austauschpfändung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 75 Vorläufige Austauschpfändung § 811 b ZPO1Sachen, deren vorläufige Pfändung nach § 811 b ZPO zulässig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher, wenn er im...
GVGA | § 72 Allgemeines
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 72 Allgemeines (1) 1Soweit nach dem Gesetz Pfändungsbeschränkungen bestehen, entscheidet der Gerichtsvollzieher selbständig, welche Sachen des Schuldn...
GVGA | § 79 Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 79 Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen (1) 1Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so können nach den näheren Bestimmungen d...
GVGA | c) Verfahren bei der Pfändung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA c) Verfahren bei der Pfändung
GVGA | § 89 Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 89 Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (1) 1Gepfändetes oder ihm gezahltes Geld liefert der Gerichtsvollzieher nach Abzug der Volls...
GVGA | § 84 Pfändung von Schiffen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 84 Pfändung von Schiffen §§ 870 a, 931 ZPO(1) Die Pfändung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks geschieht nach den Bestimmungen über die Z...
GVGA | § 76 Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 76 Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (1) Gegenstände, deren V...
GVGA | § 82 Vollziehung der Pfändung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 82 Vollziehung der Pfändung §§ 803, 808, 813 ZPO(1) 1Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wen...
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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