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A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
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GVGA | § 86 Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.12.2022)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 86 Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll §§ 762, 763 ZPO(1) 1Das Pfändungsprotokoll muss enthalten: 1. ein genaues Verzeichnis der Pfand...
GVGA | f) Pfändung bereits gepfändeter Sachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA f) Pfändung bereits gepfändeter Sachen
GVGA | I. Allgemeines
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA I. Allgemeines
GVGA | § 67 Begriff der Geldforderung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 67 Begriff der Geldforderung (1) 1Geldforderung ist jede Forderung, die auf Leistung einer bestimmten Wertgröße in Geld gerichtet ist. 2Geldforderunge...
GVGA | 2. Verwertung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA 2. Verwertung
GVGA | § 103 Trennung der Früchte und Versteigerung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 103 Trennung der Früchte und Versteigerung § 824 ZPO(1) 1Die Früchte dürfen vor der Reife nicht vom Boden getrennt werden. 2Ihre Versteigerung ist ers...
GVGA | § 46 Zeit der Zustellung in besonderen Fällen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2016 (Änderung vom 14.9.2016)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 46 Zeit der Zustellung in besonderen Fällen (1) Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Schuldtiteln darf nur beginnen, wenn der Titel mindestens zw...
GVGA | § 66 (Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 66 (Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition) (1) 1Hat der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition...
GVGA | e) Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA e) Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden
GVGA | § 64 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 64 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen §§ 753, 775 bis 776 ZPO(1) Der Gerichtsvollzieher muss die getrof...
GVGA | § 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner (1) 1Vor Beginn der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die bevorstehende Zw...
GVGA | § 78 Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 78 Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken (1) 1Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt und die da...
GVGA | § 87 Widerspruch eines Dritten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 87 Widerspruch eines Dritten §§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO(1) 1Wird ein Widerspruch dem Gerichtsvollzieher gegenüber von dem Dritten geltend gemacht od...
GVGA | § 32 Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 32 Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner (1) 1Wurde der Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragt (§ 803 ZPO) und hat er beg...
GVGA | § 70 Allgemeines
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 70 Allgemeines §§ 808, 809 ZPO; Artikel 13 GG(1) 1Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Gewahrsam ...
GVGA | § 51 (Zwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.12.2022)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 51 (Zwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens) (1) Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ein vollstreckbarer ...
GVGA | § 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen (1) 1Der Gerichtsvollzieher prüft im Allgemeinen nicht, ob die im Gewah...
GVGA | § 154 Einstweilige Verfügung, Sequestration, Verwahrung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 154 Einstweilige Verfügung, Sequestration, Verwahrung (1) 1Nach § 938 ZPO kann die einstweilige Verfügung auch in einer Sequestration bestehen, das he...
GVGA | § 90 Unterbringung anderer Pfandstücke
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 90 Unterbringung anderer Pfandstücke (1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für eine sichere Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu so...
GVGA | 2. Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA 2. Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
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