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Richter (267)
DRiG (141)
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern (61)
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften (5)
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt (8)
Abschnitt 3 Richterverhältnis (20)
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes (1)
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen (1)
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit (1)
§ 11 Ernennung auf Zeit (1)
§ 12 Ernennung auf Probe (1)
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe (1)
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags (1)
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis (1)
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags (1)
§ 17 Ernennung durch Urkunde (1)
§ 17 a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag (1)
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung (1)
§ 19 Rücknahme der Ernennung (1)
§ 19 a Amtsbezeichnungen (1)
§ 20 Allgemeines Dienstalter (1)
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis (1)
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe (1)
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags (1)
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung (1)
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters (14)
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters (7)
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter (6)
Teil 2 Richter im Bundesdienst (34)
Teil 3 Richter im Landesdienst (17)
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften (28)
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (7)
Richterwahlgesetz (16)
BayRiStAG (103)
Rechtspfleger und Entlastung der Gerichte (152)
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Abschnitt 3 Richterverhältnis
DRiG | § 19 Rücknahme der Ernennung
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 19 Rücknahme der Ernennung (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß, 2. wenn die gesetzlich vorgeschrie...
DRiG | § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2003 (Änderung vom 11.7.2002)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 9 Voraussetzungen für die Berufungen In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewäh...
DRiG | § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis (1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. 2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. 3Im ü...
DRiG | § 12 Ernennung auf Probe
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 12 Ernennung auf Probe (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden. (2) 1Späteste...
DRiG | § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags (1) 1Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernenne...
DRiG | § 17 Ernennung durch Urkunde
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 17 Ernennung durch Urkunde (1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt. (2) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Richterverhältnisses, ...
DRiG | § 10 Ernennung auf Lebenszeit
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 10 Ernennung auf Lebenszeit (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Die...
DRiG | § 17 a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 17 a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bund...
DRiG | § 22 Entlassung eines Richters auf Probe
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 22 Entlassung eines Richters auf Probe (1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennun...
DRiG | § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebe...
DRiG | § 18 Nichtigkeit der Ernennung
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 18 Nichtigkeit der Ernennung (1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. 2Die Ernennung kann nicht rückwirke...
DRiG | § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 13 Verwendung eines Richters auf Probe Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer St...
DRiG | § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2024 (Änderung vom 20.12.2023)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes e...
DRiG | Abschnitt 3 Richterverhältnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG Abschnitt 3 Richterverhältnis
DRiG | § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis (1) 1Der Richter ist entlassen, 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert, ...
DRiG | § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältniss...
DRiG | § 19 a Amtsbezeichnungen
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 19 a Amtsbezeichnungen (1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind „Richter“, „Vorsitzender Richter“, „Direktor“, „Vizepräsident“ ode...
DRiG | § 11 Ernennung auf Zeit
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 11 Ernennung auf Zeit Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Auf...
DRiG | § 8 Rechtsformen des Richterdienstes
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 8 Rechtsformen des Richterdienstes Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.
DRiG | § 20 Allgemeines Dienstalter
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 20 Allgemeines Dienstalter 1Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. 2Hat der Richter zuvo...
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Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.
April
1972
(
BGBl.
I
S. 713
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 389
)
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