-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (134232)
Vorschriften (134232)
Internationale Übereinkünfte (3378)
Europarecht (12842)
Staats- und Verfassungsrecht (4706)
Verwaltung (29770)
Rechtspflege (13521)
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege (3277)
Gerichtsverfassung (1110)
Richter (267)
DRiG (141)
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern (61)
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften (5)
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt (8)
Abschnitt 3 Richterverhältnis (20)
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters (14)
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters (7)
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter (6)
Teil 2 Richter im Bundesdienst (34)
Teil 3 Richter im Landesdienst (17)
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften (28)
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (7)
Richterwahlgesetz (16)
BayRiStAG (103)
Rechtspfleger und Entlastung der Gerichte (152)
Rechtsanwälte, Rechtsberater, Notare, Beurkundung (1609)
Einheitlichkeit der Rechtsprechung (27)
Ausbildungs- und Prüfungswesen (112)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (8347)
Arbeitsgerichtsbarkeit (177)
Sozialgerichtsbarkeit (262)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (277)
Finanzgerichtsbarkeit (195)
Kostenrecht (986)
Zivil- und Strafrecht (13999)
Verteidigung (1808)
Finanzwesen (11633)
Wirtschaftsrecht (17643)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (18362)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (6570)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Rechtspflege
→
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
→
Richter
→
DRiG
→
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
1
–
20
von
61
DRiG | § 19 Rücknahme der Ernennung
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 19 Rücknahme der Ernennung (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß, 2. wenn die gesetzlich vorgeschrie...
DRiG | § 5 b Vorbereitungsdienst
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 5 b Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt: 1. einem ordentlichen Gericht...
DRiG | § 30 Versetzung und Amtsenthebung
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 30 Versetzung und Amtsenthebung (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur 1. im Verfahren über die Richtera...
DRiG | § 37 Abordnung
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 37 Abordnung (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden. (2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit ...
DRiG | Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
DRiG | § 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 39 Wahrung der Unabhängigkeit Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Una...
DRiG | § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2003 (Änderung vom 11.7.2002)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 9 Voraussetzungen für die Berufungen In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewäh...
DRiG | § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis (1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. 2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. 3Im ü...
DRiG | § 12 Ernennung auf Probe
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 12 Ernennung auf Probe (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden. (2) 1Späteste...
DRiG | Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
DRiG | § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung (1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetz...
DRiG | § 2 Geltung für Berufsrichter
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 2 Geltung für Berufsrichter Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
DRiG | § 5 c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 5 c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst (1) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttech...
DRiG | § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags (1) 1Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernenne...
DRiG | Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
DRiG | § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.6.2017 (Änderung vom 8.6.2017)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters (1) 1Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. 2Er hat das ...
DRiG | § 17 Ernennung durch Urkunde
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 17 Ernennung durch Urkunde (1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt. (2) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Richterverhältnisses, ...
DRiG | Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
DRiG | § 10 Ernennung auf Lebenszeit
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 10 Ernennung auf Lebenszeit (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Die...
DRiG | § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
Deutsches Richtergesetz DRiG § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz et...
1
–
20
von
61
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Deutsches Richtergesetz
(DRiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.
April
1972
(
BGBl.
I
S. 713
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 389
)
Mehr...
Schließen
Deutsches Richtergesetz
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×