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GLKrWG
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GLKrWG | Art. 35 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2018 (Änderung vom 22.3.2018)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 35 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge (1) 1Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach d...
GLKrWG | FÜNFTER TEIL Überprüfung der Wahl
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG FÜNFTER TEIL Überprüfung der Wahl
GLKrWG | Art. 18 Abstimmungsgeheimnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 18 Abstimmungsgeheimnis (1) 1Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stim...
GLKrWG | Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge (1) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge n...
GLKrWG | Art. 24 Wahlvorschlagsrecht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 24 Wahlvorschlagsrecht (1) 1Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht w...
GLKrWG | Art. 58 Verordnungsermächtigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 58 Verordnungsermächtigung 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt dur...
GLKrWG | ABSCHNITT III Verhältniswahl
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG ABSCHNITT III Verhältniswahl
GLKrWG | Art. 38 Mehrheitswahl
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 38 Mehrheitswahl (1) 1Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen de...
GLKrWG | Art. 19 Feststellung des Wahlergebnisses
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 19 Feststellung des Wahlergebnisses (1) 1Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, ...
GLKrWG | Art. 4 Wahlorgane
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 4 Wahlorgane (1) 1Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2Sie sind an Weisu...
GLKrWG | Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) 1Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unte...
GLKrWG | Art. 57 Ordnungswidrigkeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2002
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 57 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in ...
GLKrWG | Art. 40 Wahlrechtsgrundsätze
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 40 Wahlrechtsgrundsätze (1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und die Landrät...
GLKrWG | Art. 50 Wahlprüfung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 50 Wahlprüfung (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen die Vorbereitung und die Durchf...
GLKrWG | Art. 45 Wahlvorschläge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 45 Wahlvorschläge (1) 1Für die Aufstellung, Einreichung, Zulassung, Bekanntmachung und Reihenfolge...
GLKrWG | VIERTER TEIL Annahme der Wahl, Amtsverlust
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG VIERTER TEIL Annahme der Wahl, Amtsverlust
GLKrWG | Art. 47 Annahme der Wahl
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 47 Annahme der Wahl (1) 1Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht binnen e...
GLKrWG | Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge (1) 1In jedem Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und...
GLKrWG | Art. 56 Wahlstatistik
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2015 (Änderung vom 12.5.2015)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 56 Wahlstatistik (1) 1Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu be...
GLKrWG | Art. 3 Stimmrecht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 24.7.2023)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte GLKrWG Art. 3 Stimmrecht (1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist o...
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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
7.
November
2006
(
GVBl.
S. 834
)
, letzte Änderung vom
24.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 385
)
(FN BayRS 2021-1/2-I)
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