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Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
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Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | 3. Der Intendant
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 3. Der Intendant
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.3.2015 (Änderung vom 13.3.2015)
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag ...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.3.2015 (Änderung vom 13.3.2015)
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates (1) 1Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für di...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 7 Vorsitz
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 7 Vorsitz (1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und ...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse (1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 2 Studios
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 2 Studios (1) 1Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Land...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | II. ORGANE DER ANSTALT
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 II. ORGANE DER ANSTALT
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | 2. Der Verwaltungsrat
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 2. Der Verwaltungsrat
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 25 Inkrafttreten der Satzung
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 25 Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Satzung tritt am 2. April 1962 in Kraft. (2) 1Di...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit (1) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähi...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 18 Dienstvertrag des Intendanten
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Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 18 Dienstvertrag des Intendanten (1) 1Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließ...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 12 Mitgliedschaft
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 12 Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertr...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 8 Sitzungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.3.2015 (Änderung vom 13.3.2015)
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 8 Sitzungen (1) 1Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Mona...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 17 Aufgaben des Intendanten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.12.2011 (Änderung vom 9.12.2011)
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 17 Aufgaben des Intendanten (1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außerge...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten (1) 1Der Intendant beruft im Einvernehm...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung (1) 1Die Mitglieder des Fernsehra...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 3 Aufgaben der Anstalt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.12.2011 (Änderung vom 9.12.2011)
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 3 Aufgaben der Anstalt (1) 1In den Angeboten der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern und d...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 22 Haushaltswirtschaft
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 22 Haushaltswirtschaft (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltswirt...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | § 1 Name und Sitz der Anstalt
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 § 1 Name und Sitz der Anstalt (1) 1Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen. ...
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 | IV. DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFT
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Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 IV. DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFT
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in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom
13.
März
2015
(
GBl.
S. 747
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