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Erster Teil Grundlagen (7)
Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (121)
Abschnitt I Gliederung des Schulwesens (2)
Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss (25)
a) Allgemein bildende Schulen (6)
b) Berufliche Schulen (9)
c) Förderschulen und Schulen für Kranke (7)
d) Mittlerer Schulabschluss (2)
Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (15)
Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (12)
Abschnitt V Inhalte des Unterrichts (5)
Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs (8)
Abschnitt VII Schülerinnen und Schüler (2)
Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (8)
Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (19)
Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (5)
Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (4)
Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen (4)
Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (4)
Abschnitt XIV Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (5)
Abschnitt XV Schulordnung (2)
Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (22)
Vierter Teil Schülerheime (6)
Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (11)
Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (3)
Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (3)
Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (5)
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Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss
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BayEUG | Art. 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2023 (Änderung vom 24.3.2023)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen 1An beruflichen Schulen mit Ausn...
BayEUG | d) Mittlerer Schulabschluss
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG d) Mittlerer Schulabschluss
BayEUG | Art. 14 Die Wirtschaftsschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 14 Die Wirtschaftsschule (1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Beru...
BayEUG | Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2018 (Änderung vom 24.7.2018)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste (1) 1Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerin...
BayEUG | Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss
BayEUG | Art. 9 Das Gymnasium
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 9 Das Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird...
BayEUG | Art. 16 Die Fachoberschule und die Berufsoberschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2017 (Änderung vom 24.5.2017)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 16 Die Fachoberschule und die Berufsoberschule (1) 1Fachoberschule und Berufsoberschule bilden die Berufliche Oberschule. 2Sie...
BayEUG | a) Allgemein bildende Schulen
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG a) Allgemein bildende Schulen
BayEUG | Art. 7 Die Grundschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2012 (Änderung vom 9.7.2012)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 7 Die Grundschule (1) 1Die Grundschule schafft durch die Vermittlung einer grundlegenden Bildung die Voraussetzungen für jede ...
BayEUG | Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2022 (Änderung vom 5.7.2022)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht (1) 1Schulen für Kranke unterrichten Schülerinnen und Schüler, die sich in Krankenhäuser...
BayEUG | b) Berufliche Schulen
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG b) Berufliche Schulen
BayEUG | Art. 11 Die Berufsschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2019 (Änderung vom 26.3.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 11 Die Berufsschule (1) 1Die Berufsschule ist eine Schule mit Teilzeit- und Vollzeitunterricht im Rahmen der beruflichen Ausbi...
BayEUG | Art. 13 Die Berufsfachschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2022 (Änderung vom 5.7.2022)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 13 Die Berufsfachschule 1Die Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohne eine Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vorbereitung...
BayEUG | c) Förderschulen und Schulen für Kranke
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG c) Förderschulen und Schulen für Kranke
BayEUG | Art. 25 Mittlerer Schulabschluss
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2017 (Änderung vom 24.5.2017)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 25 Mittlerer Schulabschluss (1) 1Der mittlere Schulabschluss im Sinn dieses Gesetzes wird durch das Abschlusszeugnis einer Rea...
BayEUG | Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2017 (Änderung vom 24.5.2017)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen (1) Förderschulen können gebildet werden für 1. den Förderschw...
BayEUG | Art. 7 a Die Mittelschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 7 a Die Mittelschule (1) 1Die Mittelschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung und ...
BayEUG | Art. 15 Die Fachschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2023 (Änderung vom 24.3.2023)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 15 Die Fachschule 1Die Fachschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung oder Umschulung und fördert die Allgemeinbildung...
BayEUG | Art. 10 Schulen des Zweiten Bildungswegs
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2016 (Änderung vom 23.6.2016)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 10 Schulen des Zweiten Bildungswegs (1) 1Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht...
BayEUG | Art. 8 Die Realschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2022 (Änderung vom 5.7.2022)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 8 Die Realschule (1) 1Die Realschule vermittelt eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2Die Realschule ist ge...
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(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.
Mai
2000
(
GVBl.
S. 414
, ber.
S. 632
)
, letzte Änderung vom
24.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 443
)
(FN BayRS 2230-1-1-K)
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