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Erster Teil Grundlagen (7)
Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (121)
Abschnitt I Gliederung des Schulwesens (2)
Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss (25)
Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (15)
Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (12)
Abschnitt V Inhalte des Unterrichts (5)
Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs (8)
Abschnitt VII Schülerinnen und Schüler (2)
Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (8)
Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (19)
Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (5)
Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (4)
Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen (4)
Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (4)
Abschnitt XIV Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (5)
Abschnitt XV Schulordnung (2)
Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (22)
Vierter Teil Schülerheime (6)
Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (11)
Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (3)
Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (3)
Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (5)
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Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen
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BayEUG | Art. 30 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2022 (Änderung vom 5.7.2022)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 30 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen (1) Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterrich...
BayEUG | Art. 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2023 (Änderung vom 24.3.2023)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen 1An beruflichen Schulen mit Ausn...
BayEUG | Art. 6 Gliederung des Schulwesens
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 6 Gliederung des Schulwesens (1) 1Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. 2Diese haben i...
BayEUG | Art. 68 Durchführungsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 68 Durchführungsvorschriften 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnun...
BayEUG | Art. 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen (1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen...
BayEUG | Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards (1) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrplän...
BayEUG | Art. 88 a Wiederzulassung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2016 (Änderung vom 23.6.2016)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 88 a Wiederzulassung 1Eine entlassene Schülerin oder ein entlassener Schüler kann jederzeit an einer anderen Schule aufgenommen...
BayEUG | Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2008 (Änderung vom 22.7.2008)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen
BayEUG | Art. 41 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 41 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung (1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogisc...
BayEUG | Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2010 (Änderung vom 23.7.2010)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel (1) 1Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn si...
BayEUG | d) Mittlerer Schulabschluss
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG d) Mittlerer Schulabschluss
BayEUG | Art. 14 Die Wirtschaftsschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 14 Die Wirtschaftsschule (1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Beru...
BayEUG | Art. 53 Vorrücken und Wiederholen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 53 Vorrücken und Wiederholen (1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufe...
BayEUG | Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2018 (Änderung vom 24.7.2018)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste (1) 1Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerin...
BayEUG | Art. 72 Durchführungsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 72 Durchführungsvorschriften Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere Zusammensetzung, Amtsze...
BayEUG | c) Schulforum
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG c) Schulforum
BayEUG | Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs
BayEUG | Art. 34 Berufsschulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2007 (Änderung vom 24.7.2007)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 34 Berufsschulen (1) 1Eine selbstständige Berufsschule muss im Regelfall mindestens 40 Klassen mit Teilzeitunterricht haben. 2...
BayEUG | Art. 30 a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2018 (Änderung vom 24.7.2018)
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(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 30 a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (1) 1Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. 2Dies gilt in...
BayEUG | Art. 38 Freiwilliger Besuch der Mittelschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2012 (Änderung vom 9.7.2012)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 38 Freiwilliger Besuch der Mittelschule 1Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abs...
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in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.
Mai
2000
(
GVBl.
S. 414
, ber.
S. 632
)
, letzte Änderung vom
24.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 443
)
(FN BayRS 2230-1-1-K)
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