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BayEUG
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BayEUG | Art. 30 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2022 (Änderung vom 5.7.2022)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 30 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen (1) Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterrich...
BayEUG | Art. 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2023 (Änderung vom 24.3.2023)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen 1An beruflichen Schulen mit Ausn...
BayEUG | Art. 112 Aufsicht über den Religionsunterricht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2010 (Änderung vom 23.7.2010)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 112 Aufsicht über den Religionsunterricht (1) 1Die staatliche Schulaufsicht erstreckt sich auch auf den Religionsunterricht; d...
BayEUG | Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2023 (Änderung vom 24.3.2023)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule (1) 1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für d...
BayEUG | Art. 105 Lehrgänge und Privatunterricht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 105 Lehrgänge und Privatunterricht 1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse ert...
BayEUG | Art. 6 Gliederung des Schulwesens
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 6 Gliederung des Schulwesens (1) 1Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. 2Diese haben i...
BayEUG | Art. 68 Durchführungsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2014 (Änderung vom 22.7.2014)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 68 Durchführungsvorschriften 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnun...
BayEUG | Art. 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen (1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen...
BayEUG | Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards (1) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrplän...
BayEUG | Art. 88 a Wiederzulassung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2016 (Änderung vom 23.6.2016)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 88 a Wiederzulassung 1Eine entlassene Schülerin oder ein entlassener Schüler kann jederzeit an einer anderen Schule aufgenommen...
BayEUG | Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2008 (Änderung vom 22.7.2008)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen
BayEUG | Art. 41 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 41 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung (1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogisc...
BayEUG | Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2010 (Änderung vom 23.7.2010)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel (1) 1Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn si...
BayEUG | d) Mittlerer Schulabschluss
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG d) Mittlerer Schulabschluss
BayEUG | Art. 114 Sachliche Zuständigkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 13.12.2016)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 114 Sachliche Zuständigkeit (1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt 1. dem Staatsministerium bei Gymnasien, Fac...
BayEUG | Art. 14 Die Wirtschaftsschule
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2020 (Änderung vom 24.7.2020)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 14 Die Wirtschaftsschule (1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Beru...
BayEUG | Art. 107 Errichtung und Änderungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2012 (Änderung vom 9.7.2012)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 107 Errichtung und Änderungen (1) Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbu...
BayEUG | Art. 115 Schulämter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2019 (Änderung vom 26.3.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 115 Schulämter (1) Für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Gemeinde besteht ein Schulamt (Staatliches Schulamt). (2) 1Da...
BayEUG | Art. 4 Schulbauten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2019 (Änderung vom 26.3.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 4 Schulbauten (1) Die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen müssen hinsichtlich Größe, baulicher...
BayEUG | Art. 53 Vorrücken und Wiederholen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2019 (Änderung vom 24.7.2019)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG Art. 53 Vorrücken und Wiederholen (1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufe...
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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.
Mai
2000
(
GVBl.
S. 414
, ber.
S. 632
)
, letzte Änderung vom
24.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 443
)
(FN BayRS 2230-1-1-K)
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