-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (134232)
Vorschriften (134232)
Internationale Übereinkünfte (3378)
Europarecht (12842)
Staats- und Verfassungsrecht (4706)
Verfassungsrecht (1154)
Staatliche Organisation (2452)
Staatsorgane (1525)
Wahlrecht (716)
Bundeswahlgesetz (70)
BWO (109)
Wahlprüfungsgesetz (22)
EuWG (37)
EuWO (106)
EuAbgG (22)
WStatG (11)
LWO (110)
LWO a.F. (106)
Vorspann (1)
Erster Teil Wahlorgane (10)
Zweiter Teil Vorbereitung der Abstimmungen (36)
Dritter Teil Durchführung der Abstimmung (18)
Vierter Teil Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse (18)
Fünfter Teil Sonderbestimmungen für Volksbegehren (13)
Sechster Teil Nachwahl, Wiederholungswahl (3)
Siebter Teil Schlußbestimmungen (6)
LWG (115)
WahlWbgÖffStrBek BY (8)
Parteien (60)
Symbole, Auszeichnungen, Feiertage (97)
Verkündungswesen (47)
Zuständigkeit der Behörden (0)
Gremienbesetzung (7)
Verfassungsschutz, Nachrichtendienst (462)
Bundespolizei (219)
Staatshaftung (17)
Vereinigung Europas (155)
Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen (120)
Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Vorschriften zum Grundgesetz (127)
Verwaltung (29770)
Rechtspflege (13521)
Zivil- und Strafrecht (13999)
Verteidigung (1808)
Finanzwesen (11633)
Wirtschaftsrecht (17643)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (18362)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (6570)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Staats- und Verfassungsrecht
→
Staatliche Organisation
→
Wahlrecht
→
LWO a.F.
1
–
20
von
106
LWO a.F. | § 30 Behandlung der Beteiligungsanzeigen
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 30 Behandlung der Beteiligungsanzeigen (1) 1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzei...
LWO a.F. | § 37 Abstimmungsräume
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 37 Abstimmungsräume (1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2Soweit m...
LWO a.F. | Abschnitt 5 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - Abschnitt 5 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit
LWO a.F. | Abschnitt 1 Stimmbezirke
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - Abschnitt 1 Stimmbezirke
LWO a.F. | Dritter Teil Durchführung der Abstimmung
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - Dritter Teil Durchführung der Abstimmung
LWO a.F. | § 39 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinde
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 39 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinde (1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der ...
LWO a.F. | § 49 Schluß der Abstimmung
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 49 Schluß der Abstimmung 1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekan...
LWO a.F. | Abschnitt 2 Wählerverzeichnis
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - Abschnitt 2 Wählerverzeichnis
LWO a.F. | § 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge (1) 1Die Bekanntmachung nach Art. 37 LWG enthält für jeden ...
LWO a.F. | § 4 Stimmkreisbeauftragter
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 4 Stimmkreisbeauftragter (1) 1Für jeden Stimmkreis wird vom Wahlkreisleiter vor jeder Landtagswahl ei...
LWO a.F. | § 28 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 28 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde 1Wird die Erteilung eines Wahlscheins ...
LWO a.F. | Siebter Teil Schlußbestimmungen
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - Siebter Teil Schlußbestimmungen
LWO a.F. | § 14 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 14 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis Zuständig für die Eintragung in das Wäh...
LWO a.F. | § 57 Zählen der Erst- und Zweitstimmen bei der Landtagswahl
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 57 Zählen der Erst- und Zweitstimmen bei der Landtagswahl (1) Nachdem alle Stimmzettel der Wahlurne e...
LWO a.F. | § 48 Stimmabgabe mit Wahlschein
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 48 Stimmabgabe mit Wahlschein (1) 1Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahl...
LWO a.F. | § 65 Zweite Durchsage bei der Landtagswahl
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 65 Zweite Durchsage bei der Landtagswahl (1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der Wah...
LWO a.F. | Vorspann
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - Auf Grund des Art. 93 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (G...
LWO a.F. | § 53 Briefwahl
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 53 Briefwahl (1) 1Wer durch Briefwahl abstimmt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzet...
LWO a.F. | § 2 Bildung der Wahlausschüsse
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 2 Bildung der Wahlausschüsse (1) 1Der Landeswahlleiter und die Wahlkreisleiter berufen alsbald nach d...
LWO a.F. | § 79 Öffentliche Auslegung der Eintragungslisten
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(LWO - a.F. -)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung - LWO - a.F. - § 79 Öffentliche Auslegung der Eintragungslisten (1) 1Nach Empfang der Eintragungslisten hat die Gemein...
1
–
20
von
106
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
(Landeswahlordnung - LWO)
vom
4.
Mai
1994
(
GVBl
S. 316
)
, letzte Änderung vom
16.
Februar
2003
(
GVBl
S. 62
)
(FN BayRS 111-1-1-I)
Mehr...
Schließen
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide - alte Fassung -
Inhaltsübersicht
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×