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Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (19)
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VIERTER TITEL KLAGEVERFAHREN (60)
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Zweites Kapitel SCHRIFTLICHES VERFAHREN (8)
Drittes Kapitel KLAGE- UND VERTEIDIGUNGSGRÜNDE, BEWEISE (3)
Viertes Kapitel STREITHILFE (5)
Fünftes Kapitel BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (5)
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Siebtes Kapitel GÜTLICHE EINIGUNG, KLAGERÜCKNAHME, ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE UND ZWISCHENSTREIT (6)
Achtes Kapitel VERSÄUMNISURTEIL (2)
Neuntes Kapitel ANTRÄGE UND RECHTSBEHELFE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE (9)
Artikel 153 Zuständiger Spruchkörper (1)
Artikel 154 Berichtigung (1)
Artikel 155 Unterlassen einer Entscheidung (1)
Artikel 156 Einspruch (1)
Artikel 157 Drittwiderspruch (1)
Artikel 158 Auslegung (1)
Artikel 159 Wiederaufnahme (1)
Artikel 159 a Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge und Rechtsbehelfe (1)
Zehntes Kapitel VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ: AUSSETZUNG UND SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN (8)
FÜNFTER TITEL RECHTSMITTEL GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS (37)
SECHSTER TITEL ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS (6)
SIEBTER TITEL GUTACHTENANTRÄGE (6)
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VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
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Neuntes Kapitel ANTRÄGE UND RECHTSBEHELFE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 159 Wiederaufnahme
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 159 Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Artikel 44 der Satzung beim Gerichtshof nur beantragt werden, wenn eine Tatsache von ents...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 158 Auslegung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 158 Auslegung (1) Der Gerichtshof ist nach Artikel 43 der Satzung bei Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteils oder Beschlusses zuständig, das Urteil ...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 154 Berichtigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 154 Berichtigung (1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung von Urteilen und Beschlüssen können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigk...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 157 Drittwiderspruch
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 157 Drittwiderspruch (1) Auf den Drittwiderspruch nach Artikel 42 der Satzung finden die Artikel 120 bis 122 Anwendung; er muss ferner enthalten: a) die Be...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Neuntes Kapitel ANTRÄGE UND RECHTSBEHELFE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Neuntes Kapitel ANTRÄGE UND RECHTSBEHELFE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 156 Einspruch
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 156 Einspruch (1) Gegen das Versäumnisurteil kann gemäß Artikel 41 der Satzung Einspruch eingelegt werden. (2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats na...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 155 Unterlassen einer Entscheidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 155 Unterlassen einer Entscheidung (1) Hat der Gerichtshof eine Entscheidung über einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung unterlassen,...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 159 a Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge und Rechtsbehelfe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 26.11.2019)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 159 a Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge und Rechtsbehelfe Ist ein Antrag oder ein Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels gan...
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS | Artikel 153 Zuständiger Spruchkörper
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.11.2012 (Änderung vom 25.9.2012)
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 153 Zuständiger Spruchkörper (1) Anträge und Rechtsbehelfe im Sinne dieses Kapitels mit Ausnahme der Anträge gemäß Artikel 159 werden dem Berichterstatter f...
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VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6.
November
2012
(
ABl.
C 337
vom 6. 11. 2012
S. 1
)
, letzte Änderung vom
26.
November
2019
(
ABl.
L 316
vom 6. 12. 2019
S. 103
)
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Neuntes Kapitel ANTRÄGE UND RECHTSBEHELFE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE
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