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Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F.
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Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 94 Allgemeines
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 94 Allgemeines 1Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, soweit nicht nach Art. 22 BV die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. 2Bei de...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 148 Dienstordnung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 148 Dienstordnung 1Der Präsident erlässt für das Landtagsamt eine Dienstordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. 2Bis zum Erla...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 144 Zwischenrufe
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 144 Zwischenrufe 1Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. 2Wenn der Zwischenrufer na...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 37 a Überlegungspause
Zuletzt gültige Fassung: in Kraft ab 11.7.2000
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 37 a Überlegungspause 1Der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 99 Ladungsfrist und Art der Einberufung
Zuletzt gültige Fassung: in Kraft ab 11.7.2000
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 99 Ladungsfrist und Art der Einberufung 1Die Ladung erfolgt durch Zustellung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens ...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 117 Verweisung zur Sache
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 117 Verweisung zur Sache (1) 1Der Präsident hat einen Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. 2Ist d...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 128 Beschlussfähigkeit des Landtags
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 128 Beschlussfähigkeit des Landtags (1) Zur Beschlussfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforder...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 28 Bildung von Unterausschüssen
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 28 Bildung von Unterausschüssen (1) 1Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimm...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 8 Zusammensetzung des Präsidiums
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 8 Zusammensetzung des Präsidiums 1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten und aus dem ersten b...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 47 Wahlen in der Vollversammlung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 47 Wahlen in der Vollversammlung (1) 1Soweit in einem Gesetz Wahlen durch den Landtag vorgeschrieben sind, erfolgen sie in der Vollvers...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 98 Einberufung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 98 Einberufung 1Der Präsident soll den Landtag mindestens einmal im Monat einberufen. 2Der Präsident ist zur unverzüglichen Einberufung ...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | XIV. Anträge
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - XIV. Anträge
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 59 Rückverweisungen
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 59 Rückverweisungen 1Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an Ausschüsse zurückverweisen...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | I. Die Abgeordneten
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - I. Die Abgeordneten
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | XXI. Landtag und Staatsregierung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - XXI. Landtag und Staatsregierung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 30 Geheimhaltung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 30 Geheimhaltung (1) 1Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann der Landtag oder der Ausschuss von Fall zu Fall Geheimhaltu...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 66 Änderungsanträge
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 66 Änderungsanträge Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werd...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | XVI. Auskunftserteilung durch die Staatsregierung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - XVI. Auskunftserteilung durch die Staatsregierung
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 46 a Parlamentarisches Kontrollgremium
Zuletzt gültige Fassung: in Kraft ab 30.5.2000
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 46 a Parlamentarisches Kontrollgremium 1Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamen...
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag a.F. | § 113 Sitzungsleitung des Präsidenten
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung -
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - alte Fassung - § 113 Sitzungsleitung des Präsidenten (1) Der Präsident sorgt für einen ruhigen und ungestörten Verlauf der Sitzungen. (2) Beifallskund...
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Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.
August
2000
(
GVBl
S. 670
)
, letzte Änderung vom
9.
Juli
2003
(
GVBl
S. 676
)
(FN BayRS 1100-3-I)
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