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ERSTER HAUPTTEIL Aufbau und Aufgaben des Reichs
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WRV | Artikel 51 (Vertretung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 51 (Vertretung) (1) 1Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. 2Dauert die Verhinderung voraussichtlich länge...
WRV | Artikel 39 (Angehörige der Wehrmacht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 39 (Angehörige der Wehrmacht) (1) Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urla...
WRV | Artikel 21 (Weisungsfreiheit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 21 (Weisungsfreiheit) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. 2Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
WRV | Artikel 57 (Vorlagepflicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 57 (Vorlagepflicht) Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, s...
WRV | Artikel 62 (Ausschüsse)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 62 (Ausschüsse) In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.
WRV | ERSTER ABSCHNITT Reich und Länder
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung ERSTER ABSCHNITT Reich und Länder
WRV | Artikel 91 (Verordnungsermächtigung für das Eisenbahnwesen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 91 (Verordnungsermächtigung für das Eisenbahnwesen) 1Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verke...
WRV | Artikel 48 (Besondere Maßnahmen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 48 (Besondere Maßnahmen) (1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es...
WRV | Artikel 35 (Ständige Ausschüsse)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 35 (Ständige Ausschüsse) (1) 1Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach d...
WRV | Artikel 67 (Informationspflicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 67 (Informationspflicht) 1Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. 2Zu Beratungen über wichtige G...
WRV | Artikel 47 (Oberbefehl)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 47 (Oberbefehl) Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.
WRV | Artikel 31 (Wahlprüfungsgericht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 31 (Wahlprüfungsgericht) (1) 1Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. 2Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft ve...
WRV | Artikel 60 (Bildung des Reichsrats)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 60 (Bildung des Reichsrats) Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
WRV | Artikel 16 (Reichsverwaltung durch Landesangehörige)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 16 (Reichsverwaltung durch Landesangehörige) 1Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehörige sein. 2...
WRV | Artikel 55 (Vorsitz und Leitung der Geschäfte)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 55 (Vorsitz und Leitung der Geschäfte) Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der R...
WRV | Artikel 74 (Einspruchsrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 74 (Einspruchsrecht) (1) Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu. (2) Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der...
WRV | Artikel 108 (Staatsgerichtshof)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 108 (Staatsgerichtshof) Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich errichtet.
WRV | Artikel 101 (Übernahme von Seezeichen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 101 (Übernahme von Seezeichen) 1Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine...
WRV | Artikel 98 (Wasserstraßenbeiräte)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 98 (Wasserstraßenbeiräte) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter Zust...
WRV | Artikel 23 (Wahlperiode; Zusammentritt)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 23 (Wahlperiode; Zusammentritt) (1) 1Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. 2Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden. (2) ...
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Weimarer Reichsverfassung
vom
11.
August
1919
(
RGBl.
S. 1383
)
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Verkündet als „Die Verfassung des Deutschen Reiches“ am 14. August 1919. Die Absatzzähler und Satzzähler wurden redaktionell ergänzt.
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