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Schluß- und Übergangsbestimmungen
Verfassung des Freistaates Bayern | Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Verfassung des Freistaates Bayern Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 183 Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen de...
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 180 Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zust...
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Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Dezember
1998
(
GVBl.
S. 991
)
, letzte Änderung vom
11.
November
2013
(
GVBl.
S. 642
)
(FN BayRS 100-1-I)
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