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3. ABSCHNITT Religion und Religionsgemeinschaften
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 142 (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften...
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 144 (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates. (2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einr...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 148
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 148 Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemei...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 149
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 149 (1) 1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. 2Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben dies...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 147
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 147 Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 146
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 146 Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-,...
Verfassung des Freistaates Bayern | 3. ABSCHNITT Religion und Religionsgemeinschaften
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern 3. ABSCHNITT Religion und Religionsgemeinschaften
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 143
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 143 (1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (2) 1Kirc...
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 150 (1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden. (2) Die theologischen Fakultäten an de...
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Verfassung des Freistaates Bayern Art. 145 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinscha...
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Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Dezember
1998
(
GVBl.
S. 991
)
, letzte Änderung vom
11.
November
2013
(
GVBl.
S. 642
)
(FN BayRS 100-1-I)
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3. ABSCHNITT Religion und Religionsgemeinschaften
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