-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (134232)
Vorschriften (134232)
Internationale Übereinkünfte (3378)
Europarecht (12842)
Staats- und Verfassungsrecht (4706)
Verfassungsrecht (1154)
Verfassungen (637)
GG (219)
Genehmigungsschreiben zum GG (2)
Gesetz zum Zwei-plus-Vier-Vertrag (4)
WRV (6)
WRV (198)
Verfassung des Freistaates Bayern (208)
Vorspann (1)
ERSTER HAUPTTEIL Aufbau und Aufgaben des Staates (102)
1. ABSCHNITT Die Grundlagen des Bayerischen Staates (14)
2. ABSCHNITT Der Landtag (25)
3. ABSCHNITT (1)
4. ABSCHNITT Die Staatsregierung (18)
Art. 43 (1)
Art. 44 (1)
Art. 45 (1)
Art. 46 (1)
Art. 47 (1)
Art. 48 (1)
Art. 49 (1)
Art. 50 (1)
Art. 51 (1)
Art. 52 (1)
Art. 53 (1)
Art. 54 (1)
Art. 55 (1)
Art. 56 (1)
Art. 57 (1)
Art. 58 (1)
Art. 59 (1)
5. ABSCHNITT Der Verfassungsgerichtshof (11)
6. ABSCHNITT Die Gesetzgebung (8)
7. ABSCHNITT Die Verwaltung (8)
8. ABSCHNITT Die Rechtspflege (11)
9. ABSCHNITT Die Beamten (5)
ZWEITER HAUPTTEIL Grundrechte und Grundpflichten (29)
DRITTER HAUPTTEIL Das Gemeinschaftsleben (31)
VIERTER HAUPTTEIL Wirtschaft und Arbeit (32)
Schluß- und Übergangsbestimmungen (12)
Hoheitsgebiet (40)
Staatsangehörigkeit (150)
Erlaß von Rechtsverordnungen (16)
Aufhebung von Besatzungsrecht (0)
Herstellung der Einheit Deutschlands (311)
Staatliche Organisation (2452)
Verfassungsschutz, Nachrichtendienst (462)
Bundespolizei (219)
Staatshaftung (17)
Vereinigung Europas (155)
Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen (120)
Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Vorschriften zum Grundgesetz (127)
Verwaltung (29770)
Rechtspflege (13521)
Zivil- und Strafrecht (13999)
Verteidigung (1808)
Finanzwesen (11633)
Wirtschaftsrecht (17643)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (18362)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (6570)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Staats- und Verfassungsrecht
→
Verfassungsrecht
→
Verfassungen
→
Verfassung des Freistaates Bayern
→
ERSTER HAUPTTEIL Aufbau und Aufgaben des Staates
→
4. ABSCHNITT Die Staatsregierung
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 48
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 48 (1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht der öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110), ...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 58
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 58 Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch Gesetz geregelt.
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 43
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 43 (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates. (2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsmini...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 47
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 47 (1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte. (2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür d...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 57
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 57 1Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen n...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 56
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 56 Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die Staatsverfassung.
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 54
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 54 1Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Zur Be...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 44
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 44 (1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 49
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 49 1Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). 2Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtag...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 52
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 52 Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben besteht eine Staatskanzlei.
Verfassung des Freistaates Bayern | 4. ABSCHNITT Die Staatsregierung
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern 4. ABSCHNITT Die Staatsregierung
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 59
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 59 Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vo...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 50
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 50 1Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. 2Der Ministerpräsident kann sich selbst eine...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 45
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 45 Der Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre.
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 55
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2004 (Änderung vom 10.11.2003)
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 55 Für die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende Grundsätze: 1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassun...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 51
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 51 (1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Ver...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 46
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 46 Der Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der Staatsminister.
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 53
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 53 1Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 3Jede Aufgabe d...
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Dezember
1998
(
GVBl.
S. 991
)
, letzte Änderung vom
11.
November
2013
(
GVBl.
S. 642
)
(FN BayRS 100-1-I)
Mehr...
Schließen
Verfassung des Freistaates Bayern
4. ABSCHNITT Die Staatsregierung
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×