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1. ABSCHNITT Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 10
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 10 (1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper. (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbän...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 9
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 9 (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz. (2) 1Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreis...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 11
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 11 (1) 1Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. 2Eine Ausnahme hiervon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete). (2) 1Di...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 6
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 6 (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt; 2. durch Legitimation; 3. durch Eheschließung; 4. durch Einbürgerung. (2) Die Staatsan...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 2
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 2 (1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk. (2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheid...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 3
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2014 (Änderung vom 11.11.2013)
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 3 (1) 1Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. 2Er dient dem Gemeinwohl. (2) 1Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Ü...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 8
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 8 Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsa...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 1
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 1 (1) Bayern ist ein Freistaat. (2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau. (3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 3 a
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 3 a 1Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiari...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 4
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 4 Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmit...
Verfassung des Freistaates Bayern | 1. ABSCHNITT Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern 1. ABSCHNITT Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 12
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 12 (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) 1Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann u...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 7
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 7 (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr volle...
Verfassung des Freistaates Bayern | Art. 5
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 5 (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu. (2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung u...
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Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Dezember
1998
(
GVBl.
S. 991
)
, letzte Änderung vom
11.
November
2013
(
GVBl.
S. 642
)
(FN BayRS 100-1-I)
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1. ABSCHNITT Die Grundlagen des Bayerischen Staates
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