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TEIL I (75)
TEIL II DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION (64)
TEIL III DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION (413)
TITEL I ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN (9)
TITEL II NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT (8)
TITEL III INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN (205)
TITEL IV DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE (7)
TITEL V AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION (53)
TITEL VI ARBEITSWEISE DER UNION (116)
KAPITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN (86)
ABSCHNITT 1 DIE ORGANE (64)
Unterabschnitt 1 Das Europäische Parlament (12)
Unterabschnitt 2 Der Europäische Rat (2)
Unterabschnitt 3 Der Ministerrat (6)
Unterabschnitt 4 Die Europäische Kommission (7)
Unterabschnitt 5 Der Gerichtshof der Europäischen Union (30)
Unterabschnitt 6 Die Europäische Zentralbank (3)
Unterabschnitt 7 Der Rechnungshof (3)
ABSCHNITT 2 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION (10)
ABSCHNITT 3 DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK (3)
ABSCHNITT 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION (8)
KAPITEL II FINANZVORSCHRIFTEN (20)
KAPITEL III VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT (9)
TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (14)
TEIL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (13)
Nachspann (1)
Anlage PROTOKOLLE UND ANHÄNGE (1)
Anhang I B. Anhänge zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (1)
Anhang II (1)
Anlage (1)
Anlage (1)
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ABSCHNITT 1 DIE ORGANE
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Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-347
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-347 1Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. 2Die Mitgliedstaaten achten ihre Unab...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-363
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-363 In den Europäischen Gesetzen oder Verordnungen des Rates kann dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen werden, die d...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-370
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-370 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel III-431 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig. ...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-338
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-338 1Soweit die Verfassung nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Die Beschlu...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-380
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-380 Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind nach Artikel III-401 vollstreckbar.
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-358
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-358 (1) 1Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln III-365, III-367, III-370, III-372 und III-374 genannten K...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-360
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-360 Hat ein Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehe...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-346
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-346 1Der Rat erlässt Europäische Beschlüsse über die rechtliche Stellung der in der Verfassung vorgesehenen Ausschüsse. 2Er beschließt mit einfacher...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-330
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-330 (1) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, um eine allgemeine unmittelbare Wahl ...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Unterabschnitt 1 Das Europäische Parlament
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Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-357
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-357 Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln III-355...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-350
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-350 1Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels I-28 Absatz 4 von ihrem Präsidenten nach Artikel I-27 Absatz 3 gegliedert un...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-344
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-344 (1) 1Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbei...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-356
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-356 1Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. 2In der Satzung kann vorgesehen werde...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-361
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-361 Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine V...
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-340 Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nac...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-371
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-371 Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel I-59 erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rat...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-345
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-345 1Der Rat kann mit einfacher Mehrheit die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Unte...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-376
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Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-376 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig im Bereich der Artikel I-40 und I-41, im Bereich des Titels V Kapitel II über die Gem...
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Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-366 Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig. Erklärt er eine Handlung für ...
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Vertrag über eine Verfassung für Europa
vom
29.
Oktober
2004
(
ABl.
C 310 vom 16. 12. 2004
S. 1
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