-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (134227)
Vorschriften (134227)
Internationale Übereinkünfte (3378)
Europarecht (12842)
Verträge (1516)
AEUV (457)
SubsVerhAnwProt (11)
EGKSFinanzFolgProt (5)
IrBevölkAnlEUProt (11)
RL(EU)2019/1937 (41)
Vertrag über eine Verfassung für Europa (574)
PRÄAMBEL (1)
TEIL I (75)
TEIL II DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION (64)
TEIL III DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION (413)
TITEL I ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN (9)
TITEL II NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT (8)
TITEL III INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN (205)
TITEL IV DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE (7)
TITEL V AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION (53)
TITEL VI ARBEITSWEISE DER UNION (116)
TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (14)
TEIL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (13)
Nachspann (1)
Anlage PROTOKOLLE UND ANHÄNGE (1)
Anhang I B. Anhänge zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (1)
Anhang II (1)
Anlage (1)
Anlage (1)
Anlage (1)
EUV (68)
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (65)
EUSozChRev (58)
SDÜ (182)
SchengenBeitrDKÜbk (9)
SchengenBeitrFIÜbk (8)
SchengenBeitrSEÜbk (8)
SchengenBesitzSENOÜbk (19)
Geltendes Unionsrecht (11326)
Staats- und Verfassungsrecht (4706)
Verwaltung (29759)
Rechtspflege (13521)
Zivil- und Strafrecht (13999)
Verteidigung (1808)
Finanzwesen (11633)
Wirtschaftsrecht (17643)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (18362)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (6576)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Europarecht
→
Verträge
→
Vertrag über eine Verfassung für Europa
→
TEIL III DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION
1
–
20
von
413
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-184
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-184 (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite. (2) 1Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Hö...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-406
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-406 Nach Maßgabe des Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412 dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durc...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-315
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-315 (1) 1Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen für de...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-166
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-166 (1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähr...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-412
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-412 (1) Durch Europäisches Gesetz a) wird die Haushaltsordnung aufgestellt, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-347
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-347 1Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. 2Die Mitgliedstaaten achten ihre Unab...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-435
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-435 Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Bei...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-173
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-173 1Unbeschadet des Artikels III-172 werden die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die s...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-221
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-221 1Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel III-220 genannten Ziele erreicht wer...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-363
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-363 In den Europäischen Gesetzen oder Verordnungen des Rates kann dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen werden, die d...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | ABSCHNITT 3 HUMANITÄRE HILFE
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa ABSCHNITT 3 HUMANITÄRE HILFE
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Unterabschnitt 2 Niederlassungsfreiheit
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Unterabschnitt 2 Niederlassungsfreiheit
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-224
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-224 1Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsmaßnahmen werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. 2Es wird ...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-234
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-234 (1) 1Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel III-233 genannten Ziele werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. 2Es wir...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-418
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-418 (1) 1Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Europäi...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | ABSCHNITT 3 KULTUR
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa ABSCHNITT 3 KULTUR
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-201
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-201 (1) 1Ist ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-252
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-252 (1) Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms wird durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Folgendes festgelegt: a) die Regeln fü...
Vertrag über eine Verfassung für Europa | Artikel III-216
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag über eine Verfassung für Europa Artikel III-216 1Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel III-209 genannten Ziele sowie über die demograf...
1
–
20
von
413
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Vertrag über eine Verfassung für Europa
vom
29.
Oktober
2004
(
ABl.
C 310 vom 16. 12. 2004
S. 1
)
Mehr...
Schließen
Vertrag über eine Verfassung für Europa
TEIL III DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×